Zur Widerlegbarkeit der Chargenvermutung bei Fremdkörperfund – OVG Niedersachsen präzisiert Anforderungen

30. Juni 2025

Zur Widerlegbarkeit der Chargenvermutung bei Fremdkörperfund – OVG Niedersachsen präzisiert Anforderungen

Foto: were (AdobeStock)

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 11. Februar 2025, Az.: 13 ME 247/24) hohe Hürden für die Widerlegung der sog. Chargenvermutung bei Fremdkörperfunden in Lebensmitteln formuliert.

Im zugrunde liegenden Fall war ein scharfkantiger Fremdkörper (Plastikteil) in einem Hähnchennugget gefunden worden, das aus einer Charge von rund 11.800 kg stammte. Trotz interner Untersuchung, Rückstellmusteranalyse und externer Begutachtung konnte das betroffene Unternehmen die Herkunft des Fremdkörpers nicht eindeutig klären – ein Umstand, der aus Sicht des Gerichts nicht ausreichte, um die gesetzlich vermutete Unsicherheit der gesamten Charge zu widerlegen.

Das OVG stellt klar: Zur Widerlegung der Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 der Lebensmittel-Basis-VO genügt nicht der Hinweis auf einen Einzelfall oder die Abwesenheit weiterer Funde. Erforderlich ist vielmehr eine eingehende Prüfung, die den vollen Beweis der Unbedenklichkeit der übrigen Charge erbringt. Auch wenn offenbleibt, wie viele Proben konkret nötig sind, wird deutlich, dass die einmalige Untersuchung eines Rückstellmusters bei großen Produktionsmengen nicht ausreichend ist.

Fazit für die Praxis:
Lebensmittelunternehmer sollten ihre Produktion möglichst chargengenau dokumentieren und auf eine ggf. notwendige statistisch fundierte Untersuchung vorbereitet sein. Eine frühzeitige Rückstellung und Beprobung von Produkten kann im Falle eines Fremdkörperfunds entscheidend sein, um Rückrufe und behördliche Maßnahmen rechtssicher abzuwehren.

Fundstelle: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.02.2025 – 13 ME 247/24

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