Recht
Verpackungsrecht 2026: PPWR, VerpackDG und LUCID für Gastronomie und Lebensmittelhersteller
Verpackungsrecht: Was Gastronomie, Lebensmittelhersteller und Franchisesysteme jetzt wissen müssen
Verpackungen sind für Gastronomiebetriebe, Lebensmittelhersteller und Franchisesysteme ein tägliches Geschäft. Gleichzeitig steigen die Anforderungen: an Registrierung und Herstellerverantwortung, an Materialauswahl und Recyclingfähigkeit, an Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme sowie an interne Daten- und Nachweisprozesse.
Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland ein neuer Rechtsrahmen:
- Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR – gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
- Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG ergänzt die PPWR und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab.
- Die bewährten Vollzugsstrukturen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und des Registers LUCID bleiben zentrale Anlaufstellen für die Herstellerverantwortung in Deutschland.
Wichtig: Welche Pflichten Sie konkret treffen, hängt nicht allein vom Material ab. Entscheidend sind insbesondere Ihre Rolle in der Lieferkette, die Verpackungsart, der Vertriebsweg, der Anfallort der Verpackungsabfälle und der Zielmarkt.
Die wichtigsten Rechtsquellen
- Verordnung (EU) 2025/40 – PPWR, amtlicher Text bei EUR-Lex
- Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche – amtliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Was seit dem 12. August 2026 gilt
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Öffentliches Herstellerregister
- Einwegkunststofffondsgesetz – amtlicher Gesetzestext
- Lebensmittelkontaktmaterialien: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bei EUR-Lex
1. Wer ist verantwortlich?
Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Vertreiber?
Die PPWR arbeitet unter anderem mit dem Begriff „Erzeuger“. Gemeint ist grundsätzlich die Person, die Verpackungen herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das VerpackDG knüpft für die deutschen Pflichten an den Herstellerbegriff der PPWR an und konkretisiert Registrierung, Systembeteiligung und Nachweise.
Typische Konstellationen:
- Lebensmittelhersteller: Sie können für Verkaufs-, Um- oder Transportverpackungen verantwortlich sein, wenn Sie verpackte Waren erstmals in Deutschland bereitstellen.
- Importeure: Wer verpackte Waren aus einem anderen Staat nach Deutschland einführt und hier erstmals bereitstellt, muss die Verantwortlichkeit und die nationalen Pflichten prüfen.
- Gastronomiebetriebe: Wer Speisen oder Getränke vor Ort oder zum Mitnehmen in Verpackungen abgibt, verwendet häufig Serviceverpackungen. Je nach Beschaffung und Vertragsgestaltung können Pflichten beim Gastronomiebetrieb oder beim Vorvertreiber liegen.
- Franchisesysteme: Die Verantwortung kann sich auf Franchisegeber, Franchisenehmer, zentrale Einkaufsgesellschaften und Lieferanten verteilen.
- Eigenmarken: Wer Verpackungen oder verpackte Lebensmittel unter einer eigenen Marke vertreibt, ist nach dem Willen des Gesetzes „Erzeuger“ und meist auch „Hersteller“.
Rechtsgrundlagen: Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, 9, 11, 14 und 15 PPWR; §§ 3 und 6 VerpackDG.
2. Registrierung bei LUCID
Wer in Deutschland verpackte Waren oder Verpackungen im Anwendungsbereich des VerpackDG bereitstellt, muss die Registrierungspflicht vor dem erstmaligen Bereitstellen prüfen und – soweit erforderlich – die Registrierung bei der ZSVR vornehmen.
Die Registrierung ist grundsätzlich eine persönliche Pflicht des Herstellers. Die Beauftragung eines Dienstleisters oder eines Bevollmächtigten nimmt dem Hersteller die Registrierung nicht automatisch ab.
Zu den praktisch wichtigen Punkten gehören:
- richtige Unternehmens- und Kontaktdaten,
- vollständige Angabe der relevanten Marken,
- Aktualisierung bei Änderungen,
- Meldung der dauerhaften Aufgabe der Tätigkeit,
- Prüfung des öffentlichen Registereintrags.
Rechtsgrundlage: § 6 VerpackDG. Die Registrierung kann über das Register LUCID vorgenommen werden.
3. Systembeteiligung und Datenmeldung
Welche Verpackungen sind besonders relevant?
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist die Beteiligung an einem zugelassenen System erforderlich. Das betrifft insbesondere Verkaufs- und Umverpackungen sowie Serviceverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Das VerpackDG zählt hierzu auch bestimmte Anfallstellen des Gastgewerbes, etwa Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés sowie Hotels und Ferienanlagen.
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen Unternehmen insbesondere:
- die Verpackungen zutreffend einordnen,
- Materialarten und Mengen ermitteln,
- sich vor dem maßgeblichen Bereitstellen an einem System beteiligen,
- die erforderlichen Daten an die ZSVR und das System melden,
- Mengenänderungen und Korrekturen nachvollziehbar dokumentieren.
Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 6 und 7, 7 und 9 VerpackDG; Art. 44 bis 46 PPWR.
Serviceverpackungen in der Gastronomie
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die für die Befüllung am Ort der Abgabe vorgesehen sind. Dazu gehören zum Beispiel To-go-Becher, Menüschalen, Pizzakartons, Tragetaschen und andere Verpackungen, die unmittelbar bei der Abgabe von Speisen oder Getränken befüllt werden.
Der Gastronomiebetrieb kann die Systembeteiligungspflicht für unbefüllte Serviceverpackungen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Vorvertreiber verlagern. Die Registrierungspflicht des ursprünglich verantwortlichen Herstellers bleibt davon unberührt.
In der Praxis sollte der Betrieb deshalb dokumentieren:
- welche Serviceverpackungen verwendet werden,
- wer sie liefert,
- ob und auf welcher Grundlage die Systembeteiligung übernommen wurde,
- welche Marken- und Mengenangaben im LUCID-Register hinterlegt sind.
Rechtsgrundlagen: Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e PPWR; § 7 Abs. 2 VerpackDG. Siehe auch die Informationen der ZSVR zu Serviceverpackungen.
4. Vollständigkeitserklärung und Nachweise
Die Vollständigkeitserklärung ist eine jährliche Erklärung über die relevanten Verpackungsmengen. Sie kann eine Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder einen hierzu berechtigten Berufsangehörigen erfordern. Die Erklärung ist elektronisch bei der ZSVR zu hinterlegen, soweit keine gesetzliche Befreiung greift.
Auch unterhalb von Schwellenwerten kann die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde Nachweise verlangen. Unternehmen sollten deshalb ihre Mengenberechnung, Lieferantendaten und Systembestätigungen laufend aufbewahren und plausibilisieren.
Rechtsgrundlage: § 10 VerpackDG.
5. Neue Anforderungen an Material und Gestaltung
Die PPWR führt einen unionsweit geltenden Rahmen für die Nachhaltigkeit von Verpackungen ein. Wichtig sind insbesondere:
Recyclinggerechte Gestaltung
Verpackungen müssen so gestaltet werden, dass sie mit etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren vereinbar sind. Die Anforderungen werden nach Verpackungskategorien und Leistungsstufen konkretisiert.
- Ab 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die vorgegebenen Leistungsstufen für Recyclingfähigkeit erreichen. Maßgeblich ist zusätzlich, wann die einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anwendbar werden.
- Ab 1. Januar 2038 gelten strengere Anforderungen an die erreichbare Leistungsstufe.
Für Verpackungsentwicklungen, Eigenmarken und langfristige Lieferverträge sollten Unternehmen die kommenden Anforderungen bereits heute berücksichtigen.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 bis 5 PPWR.
Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Für bestimmte Kunststoffverpackungen sieht die PPWR Mindestanteile an Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vor. Die Anforderungen greifen stufenweise ab 2030 beziehungsweise ab den in Art. 7 PPWR genannten Zeitpunkten und können durch weitere EU-Rechtsakte konkretisiert werden.
Bei Lebensmittelkontaktmaterialien müssen zusätzlich die besonderen Anforderungen des Lebensmittelkontaktrechts und der einschlägigen Vorschriften für recycelte Kunststoffe erfüllt sein.
Rechtsgrundlagen: Art. 7 PPWR; Verordnung (EU) 2022/1616; Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen
Seit dem 12. August 2026 gelten nach Art. 5 Abs. 5 PPWR Beschränkungen für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Vorschrift enthält mehrere Grenzwerte und verweist auf die dort genannten Mess- und Ausnahmeregeln.
Für Lebensmittelhersteller, Gastronomiebetriebe und Verpackungseinkäufer bedeutet das: Lieferantenerklärungen und technische Unterlagen sollten darauf geprüft werden, ob die verwendeten Materialien die Anforderungen für Lebensmittelkontakt und PFAS einhalten.
Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 PPWR; Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
6. Mehrweg, Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Die PPWR stärkt Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme. Eine Verpackung gilt nicht allein deshalb als rechtlich „wiederverwendbar“, weil sie stabil oder mehrfach nutzbar ist. Erforderlich ist ein funktionierendes Wiederverwendungssystem mit organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen und geeigneten Rückgabe- beziehungsweise Sammelstrukturen.
Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals bereitstellen oder verwenden, müssen unter anderem prüfen:
- Gibt es ein passendes Wiederverwendungssystem?
- Wie werden Rückgabe, Sammlung, Reinigung und Rekonditionierung organisiert?
- Welche Hygiene- und Lebensmittelkontaktanforderungen gelten?
- Wie werden Umläufe und Mengen nachgewiesen?
- Welche Anforderungen gelten für die konkrete Verpackung und den Mitgliedstaat?
Die PPWR sieht außerdem Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für bestimmte Verpackungen und Wirtschaftszweige vor. Die Einzelheiten hängen vom Verpackungsformat, Produkt und Vertriebsweg ab. Für Gastronomie und Franchisesysteme ist eine einheitliche, zentral gesteuerte Mehrweglogistik häufig sinnvoll – rechtlich muss sie aber mit den tatsächlichen Abläufen in den Betrieben übereinstimmen.
Rechtsgrundlagen: Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 bis 34, Art. 10, 11 und 26 bis 29 PPWR.
7. Verpackungsbeschränkungen und Abfallvermeidung
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate und Verwendungszwecke nach Anhang V PPWR grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für einzelne Konstellationen, insbesondere bei Kleinstunternehmen, können Ausnahmen oder Nachweise vorgesehen sein.
Unternehmen sollten daher geplante Verpackungsumstellungen nicht nur unter Kosten- und Marketinggesichtspunkten bewerten, sondern auch:
- das konkrete Verpackungsformat,
- den Verwendungszweck,
- das Material,
- die Funktion der Verpackung,
- verfügbare Wiederverwendungs- oder Mehrwegalternativen.
Rechtsgrundlage: Art. 25 PPWR und Anhang V PPWR.
8. Besonderheiten für Franchisesysteme
Franchisesysteme benötigen eine klare Rollen- und Prozessverteilung. Besonders fehleranfällig sind zentrale Beschaffung, Eigenmarken und Verpackungen, die von den einzelnen Standorten unmittelbar befüllt werden.
Empfehlenswert sind:
- ein zentraler Verpackungskatalog mit Material, Gewicht, Format und Verwendungszweck,
- eine Zuordnung der Erzeuger und Herstellerrolle für jede Verpackung,
- verbindliche Vorgaben für LUCID-Marken und Datenmeldungen,
- Musterklauseln für Lieferanten- und Franchiseverträge,
- ein Freigabeprozess für neue Verpackungen,
- einheitliche Vorgaben für Mehrweg, Rückgabe, Reinigung und Hygiene,
- ein jährlicher Compliance-Check mit Mengen- und Nachweisdaten.
Rechtsgrundlagen: Art. 15 bis 18, 26 bis 29 und 39 PPWR; §§ 5 bis 10 und 13 VerpackDG.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Kurz-Checkliste
- Alle Verpackungen und Verpackungskomponenten erfassen.
- Verkaufs-, Um-, Transport-, Service- und Mehrwegverpackungen unterscheiden.
- Erzeuger- und Herstellerrolle je Verpackung und Vertriebsweg bestimmen.
- Deutschlandgeschäft und Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten getrennt betrachten.
- LUCID-Registrierung und Markenangaben prüfen.
- Systembeteiligung und Datenmeldungen mit den tatsächlichen Mengen abgleichen.
- Serviceverpackungen und eine mögliche Übertragung der Systembeteiligung dokumentieren.
- Lieferantenerklärungen, Materialdaten und Lebensmittelkontaktunterlagen einholen.
- PFAS-Anforderungen für Lebensmittelkontaktverpackungen prüfen.
- Verpackungsdesign auf Recyclingfähigkeit, Rezyklatfähigkeit und künftige PPWR-Anforderungen ausrichten.
- Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme rechtlich und praktisch bewerten.
- Franchisenehmer, Einkauf und Produktentwicklung mit einheitlichen Vorgaben ausstatten.
Unsere Beratungskompetenz
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Verpackungsrecht in praktikable Prozesse zu übersetzen. Unser Beratungsansatz verbindet rechtliche Einordnung mit den praktischen Abläufen.
Wir beraten insbesondere zu:
- der Einordnung von Verpackungen und Verpackungskomponenten,
- der Bestimmung von Hersteller-, Erzeuger- und Vertreiberrollen,
- LUCID-Registrierung, Markenangaben und Datenmeldungen,
- Systembeteiligung und Serviceverpackungen.
- Wir helfen Ihnen, aus gesetzlichen Anforderungen klare Zuständigkeiten, belastbare Daten und umsetzbare Checklisten zu machen.
Gespräch über Ihren konkreten Verpackungsprozess: Wenn Sie Verpackungen, Eigenmarken, To-go-Angebote, Mehrwegsysteme oder ein Franchisenetz betreiben, prüfen wir mit Ihnen die maßgeblichen Rollen, Verpackungsströme und nächsten Schritte.
FAQ zum Verpackungsrecht
1. Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das VerpackungsDG als nationales Durchführungsgesetz. Die unmittelbar geltende PPWR bildet den europäischen Rahmen. Das bisherige VerpackG wurde abgelöst. Für die konkrete Prüfung sind daher grundsätzlich PPWR und VerpackDG zusammen zu lesen.
Fundstellen: Verordnung (EU) 2025/40; Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 207.
2. Muss jeder Gastronomiebetrieb bei LUCID registriert sein?
Nicht jeder Gastronomiebetrieb ist allein aufgrund seiner Tätigkeit automatisch in gleicher Weise registrierungspflichtig. Entscheidend ist, welche Verpackungen der Betrieb erstmals bereitstellt oder welche verpackten Produkte er auspackt und wer nach den konkreten Umständen als Hersteller gilt. Bei Serviceverpackungen ist außerdem zu prüfen, ob der Vorvertreiber die Systembeteiligung übernommen hat. Die Registrierungspflicht des verantwortlichen Herstellers bleibt gesondert zu prüfen.
Fundstellen: Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e sowie Nr. 15 PPWR; §§ 6 und 7 VerpackDG.
3. Reicht die Registrierung bei LUCID aus?
Nein. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen kommen zusätzlich die Beteiligung an einem System und die erforderlichen Datenmeldungen hinzu. Bei bestimmten Mengen und Verpackungsströmen können außerdem eine Vollständigkeitserklärung und weitere Nachweise erforderlich sein.
Fundstellen: §§ 7, 9 und 10 VerpackDG.
4. Wer ist bei To-go-Verpackungen verantwortlich?
To-go-Becher, Menüschalen, Pizzakartons und vergleichbare Verpackungen können Serviceverpackungen oder andere Verkaufsverpackungen sein. Die Einordnung hängt von der konkreten Gestaltung und dem Befüllungs- beziehungsweise Abgabeprozess ab. Für unbefüllte Serviceverpackungen kann die Systembeteiligung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Vorvertreiber übergehen. Die konkrete Lieferkette sollte dokumentiert werden.
Fundstellen: Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e PPWR; § 7 Abs. 2 VerpackDG.
5. Muss eine Verpackung aus Recyclingmaterial bestehen?
Für bestimmte Kunststoffverpackungen sieht die PPWR Mindestanteile an Rezyklat vor. Diese Anforderungen gelten nicht pauschal für jede Verpackung und greifen stufenweise. Bei Lebensmittelkontaktverpackungen müssen zusätzlich die besonderen lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sein.
Fundstellen: Art. 7 PPWR; Verordnung (EU) 2022/1616; Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
6. Darf ich ab 2030 jede Einwegverpackung weiterverwenden?
Die PPWR verbietet nicht jede Einwegverpackung. Sie führt aber Anforderungen an Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung und bestimmte Verpackungsformate ein. Ab 2030 gelten insbesondere Beschränkungen für die in Anhang V PPWR genannten Formate und Verwendungszwecke. Ob eine konkrete Verpackung betroffen ist, muss anhand ihres Formats, Materials und Einsatzes geprüft werden.
Fundstelle: Art. 25 und Anhang V PPWR.
7. Ist eine stabile Verpackung automatisch eine Mehrwegverpackung?
Nein. Wiederverwendbarkeit setzt mehr voraus als eine robuste Konstruktion. Erforderlich ist ein funktionierendes Wiederverwendungssystem, das die Sammlung und erneute Nutzung ermöglicht. Außerdem müssen die Verpackung und die Abläufe Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und Rekonditionierung erfüllen.
Fundstellen: Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 bis 32 sowie Art. 26 und 27 PPWR.
8. Was müssen Lebensmittelhersteller wegen PFAS beachten?
Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten seit dem 12. August 2026 PFAS-Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 5 PPWR. Hersteller und Einkäufer sollten deshalb die Materialzusammensetzung, Lieferantenerklärungen und gegebenenfalls Prüfunterlagen kontrollieren. Zusätzlich bleibt das Lebensmittelkontaktrecht anwendbar.
Fundstellen: Art. 5 Abs. 5 PPWR; Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
9. Was ist für ein Franchisesystem besonders wichtig?
Ein Franchisesystem sollte die Herstellerrollen und Verpackungsdaten zentral und standortbezogen erfassen. Besonders wichtig sind Eigenmarken, zentrale Beschaffung, To-go-Verpackungen, Mehrweggebinde und die Frage, wer LUCID- und Mengenmeldungen abgibt. Franchiseverträge und Einkaufsbedingungen sollten die Zuständigkeiten, Nachweise und Informationspflichten eindeutig regeln.
Fundstellen: Art. 15 bis 18 PPWR; §§ 5 bis 10 VerpackDG.
10. Können Lieferanten oder Dienstleister die Pflichten übernehmen?
Die Erfüllung bestimmter Pflichten kann grundsätzlich übertragen oder durch Dritte unterstützt werden. Die Registrierung und Datenmeldungen sind jedoch nach dem VerpackDG nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragbar. Für Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland können zusätzliche Anforderungen an einen Bevollmächtigten gelten.
Fundstellen: Art. 17 und 45 PPWR; § 5 Abs. 1 bis 6 VerpackDG.
11. Was passiert bei fehlender Registrierung oder Systembeteiligung?
Das VerpackDG enthält Bereitstellungs- und Vertriebsverbote für bestimmte Konstellationen. Außerdem können behördliche Nachweise, Korrekturen und weitere Maßnahmen hinzukommen. Bei einem konkreten Verdacht auf fehlende Registrierung, falsche Mengenmeldung oder einen Verstoß gegen Nachhaltigkeitsanforderungen sollte kurzfristig eine fachliche und gegebenenfalls anwaltliche Prüfung erfolgen.
Fundstellen: insbesondere §§ 12 und 13 VerpackDG sowie Art. 39, 40 und 69 bis 71 PPWR.
12. Gilt die PPWR nur in Deutschland?
Nein. Die PPWR gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nationale Durchführungsgesetze regeln ergänzende Zuständigkeiten, Verfahren und Sanktionen. Wer verpackte Waren in mehrere EU-Mitgliedstaaten liefert, muss daher zusätzlich die jeweiligen nationalen Umsetzungs- und Vollzugsstrukturen prüfen.
Fundstellen: Art. 2 und 4 PPWR; nationales VerpackDG.
Hinweis zum Rechtsstand
Dieser Überblick gibt den Rechtsstand zum 03.09.2026 wieder. Einzelne PPWR-Anforderungen werden erst zu späteren Zeitpunkten wirksam oder durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert. Behördenleitlinien und Vollzugspraxis können sich weiterentwickeln.
Die Darstellung ist Verbandsorientierung und ersetzt keine abschließende Prüfung des Einzelfalls. Bei hohem Haftungs-, Bußgeld- oder Streitpotenzial, bei grenzüberschreitenden Lieferketten oder bei komplexen Lebensmittelkontakt- und Mehrwegsystemen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

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Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) mit deutlicher Mehrheit beschlossen.
Hintergrund der Verordnung sind die gestiegenen und weiter steigenden Verpackungsabfälle: Allein in der EU fielen in 2021 84,3 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an, das sind knapp 189 kg je Einwohner. Mit Blick auf die verwendeten Materialien entfielen 40,3 % der Verpackungen auf Pappe und Papier, 19 % auf Kunststoff und 4,9 % auf Metall. Zudem werden bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht – 40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt.
Ziel der neuen Verpackungsverordnung ist es nun vorrangig die Menge der Verpackungsabfälle zu verringern, gefolgt von der Wiederverwendung von Verpackungen und dem Recycling. Dabei werden Ausnahmen für Kleinstunternehmen berücksichtigt und Innovationen unterstützt.
Damit die Verordnung in Kraft treten kann, bedarf es zwar noch der Zustimmung des neuen Parlaments und des Rates, die aber nur eine Formalie sei.
I. Was sieht die Verordnung zur Reduzierung von Verpackungen vor?
• Zielvorgaben für die Verpackungsreduzierung
o 5 % bis 2030
o 10 % bis 2035
o 15 % bis 2040
• Weniger Verpackungsmüll aus Kunststoff.
• Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel dürfen künftig nur noch einen maximalen Leer-raumanteil von 50 % aufweisen.
• Verpackungen sind so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf das für ihre Funktionalität (Produktschutz, Hygiene und Sicherheit) erforderliche Minimum reduziert sind.
• Ab dem 1. Januar 2030 werden unter anderem folgende Einwegverpackungen aus Kunststoff verboten:
o Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse (bis 1,5 kg).
o Sammelverpackungen aus Einwegkunststoff (z.B. zur Zusammenfassung von Waren, die in Flaschen oder Dosen verkauft werden).
o Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden.
o Einzelportionen (z.B. Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker).
o Kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels.
o Sehr leichte Kunststofftragetaschen, außer sie sind aus hygienischen Gründen erforderlich oder dienen als Primärverpackung für lose Lebensmittel, wenn dies zu weniger Lebensmittelverschwendung beiträgt.
Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher ist es künftig verboten, Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, kurz: PFAS (auch Ewigchemikalien genannt) in Verpackungen zu verwenden, wenn diese bestimmte Grenzwerte überschreiten und mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Denn diese stehen in Verdacht krebserregend zu sein, Mutationen auszulösen, zu Unfruchtbarkeit zu führen und nachteilige Auswirkungen auf menschliche Organe zu haben.
II. Maßnahmen zur Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen
Bei Verpackungen für alkoholische und nichtalkoholische Getränke (mit Ausnahme von Milch, Wein, aromatisiertem Wein, Spirituosen o. ä) sind mind. 10 % Produkte in einer MEHRWEG-Verpackung anzubieten.
Endvertreiber von Getränken und von Speisen zum Mitnehmen müssen es Verbrauchern innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ermöglichen, eigene Behälter zum Befüllen zu verwenden. Unternehmer müssen Verbraucher auf diese Möglichkeit durch entsprechend gut sichtbare Schilder hinweisen.
Die Unternehmen müssen sich bemühen, ab 2030 10 % der Produkte in einer Mehrwegverpackung anzubieten (die Mitgliedstaaten können höhere Zielvorgaben machen). Die in Mehrwegverpackungen abgefüllten Waren dürfen nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen verkauft werden. Kleinstunternehmen und Unternehmen, die weniger als 1.000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verkaufen, sind von den Wiederverwendungszielen ausgenommen.
Die Mitgliedstaaten müssen auch Restaurants, Kantinen, Bars, Cafés und Catering-Dienste dazu anregen, ihren Kunden Leitungswasser in wiederverwendbarer oder nachfüllbarer Form kostenlos oder gegen ein geringes Dienstleistungsentgelt zu servieren, sofern verfügbar.
Weitere Zielvorgaben wurden für Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen vereinbart.
III. Abfallsammlung und Recycling
• Alle Verpackungen (außer Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) müssen künftig strengen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit genügen, denn nur so können
Recyclingquoten erhöht und die Verwendung von recycelten Materialien gefördert werden.
• Mindestziele für den Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen (Art. 7 EU-VerpackungsVO).
• Mindestziele für das Recycling von Verpackungsabfällen.
• Bis 2029 müssen 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall (Inhalt: bis zu 3 l) getrennt gesammelt werden.
Hintergrund hier: Kunststoffverpackungen sind das Material mit der höchsten CO2-Intensität. Im Hinblick auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung.
IV. Kennzeichnung von Verpackungen
• Ab 3,5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung müssen Verpackungen mit einem Etikett versehen werden, das Informationen über ihre Materialzusammensetzung enthält, um dem Verbraucher die Sortierung zu erleichtern.
• Zudem muss darüber informiert werden, ob die Verpackung kompostier-bar ist (bei Bedarf mit der Einschränkung, nicht heimkompostierbar und nicht in der Natur entsorgen).
• Wiederverwendbare Verpackungen, die ab vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung verkauft werden, müssen mit einem Etikett versehen werden, das die Benutzer darüber informiert, dass sie wiederverwendbar sind.

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Zum 1. Januar 2024 sind das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) in Deutschland in Kraft getreten. Die neuen Regelungen setzten die Vorgaben der EU-Einweg-Kunststoffrichtlinie zur erweiterten Herstellerverantwortung um und ergänzen bestehende Regelungen wie das Einwegplastikverbot, die Kennzeichnungspflichten und die zum 01.01.2023 in Kraft getretene Mehrwegangebotspflicht nach § 33 Verpackungsgesetz.
Unternehmen, die kunststoffhaltige Einwegprodukte herstellen, werden dazu angehalten, auf umweltfreundlichere Produktions- und Verpackungsmethoden umzusteigen. Damit dies gelingt wird eine Sonderabgabe erhoben. Zu den betroffenen Produkten, auf die eine Abgabe erhoben wird, gehören neben Tüten und Folienverpackungen auch To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Abgabe soll dazu dienen, Entsorgungs- und Reinigungskosten zu decken sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die eingenommenen Gelder fließen den Kommunen zu und unterstützen sie bei ihren Bemühungen um saubere Städte und Landschaften.
Dazu wird ein Einwegkunststofffonds eingerichtet, in den die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Als Hersteller gelten sowohl Unternehmen im Inland als auch im Ausland, die Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellen. Dies umfasst Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure.
Folgende Abgabesätze in Euro je Kilogramm sind aktuell zu zahlen:
-
- Lebensmittelbehälter 0,177
-
- Tüten und Folienverpackungen 0,876
-
- nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181
-
- bepfandete Getränkebehälter 0,001
-
- Getränkebecher 1,236
-
- leichte Kunststofftragetaschen 3,801
-
- Feuchttücher 0,061
-
- Luftballons 4,340
-
- Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972
Die jährliche Einwegkunststoffabgabe ist von den Herstellern erstmals im Frühjahr 2025 für das Kalenderjahr 2024 abzuführen. Sie errechnet sich aus der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem oben für die jeweilige Produktart festgelegten Abgabesatz.
Neu-Unternehmer müssen sich ab dem 01.01.2024 beim Bundesumweltamt registrieren. Bereits am Markt tätige Hersteller haben noch bis zum 31.12.2024 für die Registrierung Zeit. Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung soll automatisch ein Vertriebsverbot bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden.

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Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen, sind seit dem 01.07.2022 verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Verpackungsart.
Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Pizzakartons oder Sushi-Schalen, die ihre Pflichten bisher an den Vorvertreiber delegiert haben, müssen sich nun selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot und es kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Was genau unter Serviceverpackungen zu verstehen ist können Sie hier nachlesen.
Sie benötigen Unterstützung bei der Anmeldung? Für unsere Mitgliedern stellen wir kostenlos eine Registrierungsanleitung im Mitgliederbereich zur Verfügung.
Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.
Die Mehrwegpflicht gilt für alle „Letztvertreiber“ von EINWEG-Getränkebechern und EINWEG-Kunststofflebensmittelverpackungen, wenn Sie erst in der Verkaufsstelle mit Speisen oder Getränken befüllt werden.
Das heißt: Pizzakartons sind von der MEHRWEGpflicht genauso ausgenommen, wie Aluschalen.
Nein! Sie dürfen die MEHRWEG-Verpackung dem Kunden nicht in Rechnung stellen oder Waren in einer MEHRWEG-Verpackung zu einem höheren Preis anbieten, als Waren in einer EINWEG-Verpackung.
Sie dürfen sich aber einem Pfandsystem anschließen oder ein eigenes Pfandsystem einführen, d.h. der Kunde zahlt auf die MEHRWEG-Verpackung z.B. 3,00 € Pfand, welches er aber bei Rückgabe der Verpackung erstattet bekommt.
Nein, Sie sind gesetzlich nur zur Rücknahme der eigenen Verpackungen verpflichtet, wenn Sie ein Pfandsystem einführen.

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