Recht

Registrierungs- und Abgabenpflicht für Hersteller von EINWEG-Kunststoffverpackungen kommt

Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt. Ziel ist es die Kosten für die Entsorgung von Einwegkunststoffartikeln auf den Hersteller umzulegen. Zu diesem Zweck sollen sich Hersteller von Einwegkunststoffprodukten beim Umweltbundesamt bis zum 31.12.2024 registrieren. Ferner müssen Sie jährlich bis zum 15.05. die von Ihnen bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte an das Umweltbundesamt melden und dann eine Abgabe, die als Sonderabgabe ausgestaltet ist, zahlen.

Geplant sind folgende Abgabesätze in Euro je Kilogramm:

  • für Lebensmittelbehälter 0,177€/kg
  • für Tüten- und Folienverpackungen 0,871€/kg
  • für nicht bepfandete Getränkebehälter 0,2454€/kg
  • für Getränkebecher 1,231€/kg
  • für leichte Kunststofftragetaschen 3,790€/kg
  • für Feuchttücher 0,060€/kg
  • für Luftballons 4,338€/kg
  • für Tabakprodukte mit Filtern und Filter 8,945€/kg

Den Gesetzesentwurf und die bisher ergangenen Stellungnahmen finden Sie hier.

Neue EU-Verpackungsverordnung als Entwurf da

Am 30.11.2022 hat die EU ihren Entwurf für eine neue Verpackungsverordnung vorgestellt. Ziel der Verordnung soll eine Harmonisierung des Verpackungsrechts sein. Bisher sieht der Entwurf unter anderem die folgenden Regelungen vor:

  • Alle Verpackungen müssen zukünftig recyclingfähig sein;
  • ab 2030 müssen neue „design for recycling criteria“ erfüllt werden;
  • „Modulation“ der Beteiligungsentgelte vorgesehen.
  • verbindliche Mindestrezyklatanteile (post-consumer) für diverse Kunststoffverpackungen ab 2030 (Erhöhung ab 2040); in Abs. 6 „modulation“ der Beteiligungsentgelte vorgesehen.
  • Vorgaben zur Verpackungsminimierung; bei Um-, Transport- und Versandverpackungen darf der Leerraum nur noch max. 40 % des Verpackungsvolumens betragen (s. Art. 21).
  • einheitliche EU-weite Verpackungskennzeichnungen.
  • Inverkehrbringensverbote für bestimmte Verpackungen nach Anh. V (z.B. Einwegverpackungen in Restaurants und Cafés sowie für Obst und Gemüse, Miniaturverpackungen in Hotels).
Lebensmittel in Kunststoffverpackung, c:As13Sys/stock.adobe.com
  • ab 2030 konkrete Mehrwegquoten für Inverkehrbringer von verschiedenen Verpackungsarten, z.B. von „to go“-Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern, Getränkeverpackungen und Transportverpackungen; Erhöhungen jeweils ab 2040.Verpackungsreduktionsziele für die Mitgliedstaaten: 5 % bis 2030; 10 % bis 2035; 15 % bis 2040 (jeweils ggü. 2018).
  • Einrichtung einer Zentralen Stelle und eines Verpackungsherstellerregisters (in Deutschland bereits umgesetzt).
  • Mitgliedstaaten können eine Systembeteiligungspflicht vorsehen; duale Systeme bedürfen einer Genehmigung (Art. 42).
  • ab 2029 Einführung eines Pfandsystems für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (wie in § 31).
  • Recyclingzielvorgaben (wie bisher, s. § 1 Abs. 4 S. 4 f.)

Es wird davon ausgegangen, das es ca. 1 bis 3 Jahre dauern wird, bis die EU-Verordnung erlassen wird. Einer nationalen Umsetzung bedarf die Verordnung dann aber nicht mehr.

Schon im Verpackungsregister LUCID registriert?

Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen, sind seit dem 01.07.2022 verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Verpackungsart.

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Pizzakartons oder Sushi-Schalen, die ihre Pflichten bisher an den Vorvertreiber delegiert haben, müssen sich nun selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot und es kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Was genau unter Serviceverpackungen zu verstehen ist können Sie hier nachlesen.
Sie benötigen Unterstützung bei der Anmeldung? Für unsere Mitgliedern stellen wir kostenlos eine Registrierungsanleitung im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.

Die Mehrwegpflicht gilt für alle „Letztvertreiber“ von EINWEG-Getränkebechern und EINWEG-Kunststofflebensmittelverpackungen, wenn Sie erst in der Verkaufsstelle mit Speisen oder Getränken befüllt werden.

Das heißt: Pizzakartons sind von der MEHRWEGpflicht genauso ausgenommen, wie Aluschalen.

Nein! Sie dürfen die MEHRWEG-Verpackung dem Kunden nicht in Rechnung stellen oder Waren in einer MEHRWEG-Verpackung zu einem höheren Preis anbieten, als Waren in einer EINWEG-Verpackung.

Sie dürfen sich aber einem Pfandsystem anschließen oder ein eigenes Pfandsystem einführen, d.h. der Kunde zahlt auf die MEHRWEG-Verpackung z.B. 3,00 € Pfand, welches er aber bei Rückgabe der Verpackung erstattet bekommt.

Nein, Sie sind gesetzlich nur zur Rücknahme der eigenen Verpackungen verpflichtet, wenn Sie ein Pfandsystem einführen.

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