Recht

Neue Regelungen zur Reduzierung von Einwegplastik

Zum 1. Januar 2024 sind das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) in Deutschland in Kraft getreten. Die neuen Regelungen setzten die Vorgaben der EU-Einweg-Kunststoffrichtlinie zur erweiterten Herstellerverantwortung um und ergänzen bestehende Regelungen wie das Einwegplastikverbot, die Kennzeichnungspflichten und die zum 01.01.2023 in Kraft getretene Mehrwegangebotspflicht nach § 33 Verpackungsgesetz.

Unternehmen, die kunststoffhaltige Einwegprodukte herstellen, werden dazu angehalten, auf umweltfreundlichere Produktions- und Verpackungsmethoden umzusteigen. Damit dies gelingt wird eine Sonderabgabe erhoben. Zu den betroffenen Produkten, auf die eine Abgabe erhoben wird, gehören neben Tüten und Folienverpackungen auch To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Abgabe soll dazu dienen, Entsorgungs- und Reinigungskosten zu decken sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die eingenommenen Gelder fließen den Kommunen zu und unterstützen sie bei ihren Bemühungen um saubere Städte und Landschaften.

Dazu wird ein Einwegkunststofffonds eingerichtet, in den die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Als Hersteller gelten sowohl Unternehmen im Inland als auch im Ausland, die Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellen. Dies umfasst Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure.

Folgende Abgabesätze in Euro je Kilogramm sind aktuell zu zahlen:

  • Lebensmittelbehälter 0,177
  • Tüten und Folienverpackungen 0,876
  • nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181
  • bepfandete Getränkebehälter 0,001
  • Getränkebecher 1,236
  • leichte Kunststofftragetaschen 3,801
  • Feuchttücher 0,061
  • Luftballons 4,340
  • Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972

Die jährliche Einwegkunststoffabgabe ist von den Herstellern erstmals im Frühjahr 2025 für das Kalenderjahr 2024 abzuführen. Sie errechnet sich aus der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem oben für die jeweilige Produktart festgelegten Abgabesatz.

Neu-Unternehmer müssen sich ab dem 01.01.2024 beim Bundesumweltamt registrieren. Bereits am Markt tätige Hersteller haben noch bis zum 31.12.2024 für die Registrierung Zeit. Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung soll automatisch ein Vertriebsverbot bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden.

Den Gesetzestext finden Sie hier und hier.

Neue EU-Verpackungsverordnung als Entwurf da

Am 30.11.2022 hat die EU ihren Entwurf für eine neue Verpackungsverordnung vorgestellt. Ziel der Verordnung soll eine Harmonisierung des Verpackungsrechts sein. Bisher sieht der Entwurf unter anderem die folgenden Regelungen vor:

  • Alle Verpackungen müssen zukünftig recyclingfähig sein;
  • ab 2030 müssen neue „design for recycling criteria“ erfüllt werden;
  • „Modulation“ der Beteiligungsentgelte vorgesehen.
  • verbindliche Mindestrezyklatanteile (post-consumer) für diverse Kunststoffverpackungen ab 2030 (Erhöhung ab 2040); in Abs. 6 „modulation“ der Beteiligungsentgelte vorgesehen.
  • Vorgaben zur Verpackungsminimierung; bei Um-, Transport- und Versandverpackungen darf der Leerraum nur noch max. 40 % des Verpackungsvolumens betragen (s. Art. 21).
  • einheitliche EU-weite Verpackungskennzeichnungen.
  • Inverkehrbringensverbote für bestimmte Verpackungen nach Anh. V (z.B. Einwegverpackungen in Restaurants und Cafés sowie für Obst und Gemüse, Miniaturverpackungen in Hotels).
  • ab 2030 konkrete Mehrwegquoten für Inverkehrbringer von verschiedenen Verpackungsarten, z.B. von „to go“-Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern, Getränkeverpackungen und Transportverpackungen; Erhöhungen jeweils ab 2040.Verpackungsreduktionsziele für die Mitgliedstaaten: 5 % bis 2030; 10 % bis 2035; 15 % bis 2040 (jeweils ggü. 2018).
  • Einrichtung einer Zentralen Stelle und eines Verpackungsherstellerregisters (in Deutschland bereits umgesetzt).
  • Mitgliedstaaten können eine Systembeteiligungspflicht vorsehen; duale Systeme bedürfen einer Genehmigung (Art. 42).
  • ab 2029 Einführung eines Pfandsystems für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (wie in § 31).
  • Recyclingzielvorgaben (wie bisher, s. § 1 Abs. 4 S. 4 f.)
Lebensmittel in Kunststoffverpackung, c:As13Sys/stock.adobe.com

Es wird davon ausgegangen, das es ca. 1 bis 3 Jahre dauern wird, bis die EU-Verordnung erlassen wird. Einer nationalen Umsetzung bedarf die Verordnung dann aber nicht mehr.

Schon im Verpackungsregister LUCID registriert?

Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen, sind seit dem 01.07.2022 verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Verpackungsart.

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Pizzakartons oder Sushi-Schalen, die ihre Pflichten bisher an den Vorvertreiber delegiert haben, müssen sich nun selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot und es kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Was genau unter Serviceverpackungen zu verstehen ist können Sie hier nachlesen.
Sie benötigen Unterstützung bei der Anmeldung? Für unsere Mitgliedern stellen wir kostenlos eine Registrierungsanleitung im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.

Die Mehrwegpflicht gilt für alle „Letztvertreiber“ von EINWEG-Getränkebechern und EINWEG-Kunststofflebensmittelverpackungen, wenn Sie erst in der Verkaufsstelle mit Speisen oder Getränken befüllt werden.

Das heißt: Pizzakartons sind von der MEHRWEGpflicht genauso ausgenommen, wie Aluschalen.

Nein! Sie dürfen die MEHRWEG-Verpackung dem Kunden nicht in Rechnung stellen oder Waren in einer MEHRWEG-Verpackung zu einem höheren Preis anbieten, als Waren in einer EINWEG-Verpackung.

Sie dürfen sich aber einem Pfandsystem anschließen oder ein eigenes Pfandsystem einführen, d.h. der Kunde zahlt auf die MEHRWEG-Verpackung z.B. 3,00 € Pfand, welches er aber bei Rückgabe der Verpackung erstattet bekommt.

Nein, Sie sind gesetzlich nur zur Rücknahme der eigenen Verpackungen verpflichtet, wenn Sie ein Pfandsystem einführen.

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