Recht

Verpackungen
Schon registriert?

Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen, sind seit dem 01.07.2022 verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Verpackungsart.


Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Pizzakartons oder Sushi-Schalen, die ihre Pflichten bisher an den Vorvertreiber delegiert haben, müssen sich nun selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot und es kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.


Was genau unter Serviceverpackungen zu verstehen ist können Sie hier nachlesen.
Sie benötigen Unterstützung bei der Anmeldung? Unseren Mitgliedern stellen wir kostenlos eine Registrierungsanleitung im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.

Die Mehrwegpflicht gilt für alle „Letztvertreiber“ von EINWEG-Getränkebechern und EINWEG-Kunststofflebensmittelverpackungen, wenn Sie erst in der Verkaufsstelle mit Speisen oder Getränken befüllt werden.

Das heißt: Pizzakartons sind von der MEHRWEGpflicht genauso ausgenommen, wie Aluschalen.

Nein! Sie dürfen die MEHRWEG-Verpackung dem Kunden nicht in Rechnung stellen oder Waren in einer MEHRWEG-Verpackung zu einem höheren Preis anbieten, als Waren in einer EINWEG-Verpackung.

Sie dürfen sich aber einem Pfandsystem anschließen oder ein eigenes Pfandsystem einführen, d.h. der Kunde zahlt auf die MEHRWEG-Verpackung z.B. 3,00 € Pfand, welches er aber bei Rückgabe der Verpackung erstattet bekommt.

Nein, Sie sind gesetzlich nur zur Rücknahme der eigenen Verpackungen verpflichtet, wenn Sie ein Pfandsystem einführen.

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