Recht
Häufige Abmahngründe – Gesetzlich vorgeschriebene Informationen
Der VBUW Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. setzt sich konsequent dafür ein, dass alle Marktteilnehmer gesetzliche Verpflichtungen einhalten und Verbraucher umfassend informiert werden. Häufige Gegenstände unserer Abmahnungen sind das Fehlen von Informationen, die entweder gesetzlich vorgeschrieben sind oder für den Verbraucher zur Vertragsabwicklung unerlässlich sind. Dazu gehören unter anderem:
Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
Eine klare und vollständige Beschreibung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen sowie verpflichtende Angaben bei Lebensmitteln.
Identität und Anschrift des Unternehmers
Transparente Angaben zum Anbieter, damit der Verbraucher weiß, mit wem er einen Vertrag abschließt.
Gesamtpreis und Pfand
Der Endpreis inklusive aller Kosten, oder eine nachvollziehbare Art der Preisberechnung, wenn der Preis nicht im Voraus festgelegt werden kann. Das Pfand ist jedoch zuzüglich auszuweisen und darf nicht in den Endpreis einbezogen werden.
Grundpreis
Der Preis je Mengeneinheit (1 Liter/1 kg).
Art der Preisberechnung und Lieferkosten
Detaillierte Angaben zur Preisgestaltung und zu eventuell anfallenden Lieferkosten.
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
Vollständige Informationen zu den Konditionen der Bezahlung, Lieferung und Leistungserbringung.
Rücktritts- und Widerrufsrechte
Klare Hinweise auf die Rechte des Verbrauchers zum Vertragsrücktritt und Widerruf.
Gesetze, die Sie als Unternehmer in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche kennen sollten
01
Lebensmittelinformationsverordnung LMIV
regelt Pflichtangaben für alle vorverpackten Lebensmittel, wie Nährwerte, Zutatenverzeichnis, Hersteller, Alkoholgehalt, erhöhter Koffeingehalt, etc
02
LMIDV – ergänzende Durchführungsregelungen zur LMIV
erweitert den Anwendungbereich der LMIV, enthält Sondervorschriften für Bier und regelt unter anderm die Angabe der Allergene für nicht vorverpackte Lebensmittel
03
Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung – LMZDV
regelt die Angabe kennzeichungspflichtiger Zusatzstoffe für alle nicht vorverpackten Lebensmittel
04
Preisangabenverordnung
enthält Regelungen zur Angabe der Preise, des Flaschenpfands und von Preisreduzierungen, etc.
05
Mindestlohngesetz (MiloG)
regelt u.a. die Zahlung eines Mindestentgelts für Arbeitnehmer
06
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
regelt unter anderem die Angabe des Impressum bei Einsatz von Telemedien, wie beispielsweise dem Onlineshop
Rechtsprechung
Grundlage der nachfolgenden Gerichtsentscheidungen waren jeweils Abmahnungen des VBUW. Die Entscheidungen reichen von der Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns, fehlenden Angaben zu Allergenen, Zusatzstoffen und den weiteren Pflichtinformationen zu vorverpackten Lebensmitteln nach der Lebensmittelinformationsverordung (LMIV), fehlende oder fehlerhafte Preisangaben, unterlassene Informationen zu den Rankingparametern und fehlenden Impressen.
- Beschluss Landgericht Berlin vom 11.07.2023 – 103 O 22-23 – Ordnungsmittel Ranking
- Urteil Landgericht Berlin vom 09.07.2020, Az. 93 O 19-20 (Impressum) i.V. m. Beschluss Kammergericht (Berlin) vom 28.04.2023, Az. 5 U 1075-20 (Impressum) (noch nicht rechtskräftig)
- Beschluss Landgericht Berlin vom 13.03.2023 (Irreführung Ranking) (noch nicht rechtskräftig)
- Beschluss Landgericht Berlin vom 09.08.2022, Az. 102 O 116-17 (Ordnungsgeld)
- Beschluss Landgericht Berlin vom 25.03.2023, Az. 103 O 27-22 (Irreführung Stundenlohn)
- Beschluss Landgericht Lübeck vom 08.05.2020 (Kennzeichnung nach LMIV)
- Beschluss Landgericht Berlin vom 20.03.2020 (Kennzeichnung nach LMIV)
- Urteil Kammergericht (Berlin) vom 04.12.2018, Az. 5 U 35-18 (Kennzeichnung nach LMIV)
- Beschluss Bundesgerichtshof vom 17.05.2018, Az. I ZR 138-17 (Kennzeichnung nach LMIV)
- Urteil Kammergericht (Berlin) vom 21.06.2017, Az. 5 U 185/16 (Kennzeichnung nach LMIV)
- Einstweilige Verfügung Landgericht Berlin, Az. 102 O 132-17 (Kennzeichnung nach LMIV)
- Versäumnisurteil Landgericht Berlin vom 17.06.2017, Az. 101 O 32 (Kosten Abmahnung)
- Einstweilige Verfügung Landgericht Berlin vom 17.05.2016, Az. 103 O 65-16
- Einstweilige Verfügung Landgericht Dresden vom 08.06.2016, Az. 44 HK O 84-16 EV
- Teil-Anerkenntnisurteil Landgericht München vom 15.12.20215, Az. I 1 HK O 12958-15 (Grundpreis/Flaschenpfand)
- Einstweilige Verfügung Landgericht Berlin vom 18.06.2015, Az. 101 O 60/15 (Unterschreitung Mindestlohn)
- Urteil Landgericht Berlin vom 01.12.2015, Az. 103 O 67/15 (Unterschreitung Mindestlohn)
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