Recht

Preisangaben

Die Preisangabenverordnung regelt, wie Unternehmen, Geschäftsleute und freie Berufe die Preise und alle weiteren Preisbestandteile wie Umsatzsteuer, Pfand, Versandkosten etc. für die von ihnen beworbenen Waren und Leistungen anzugeben haben.

Anliegend stellen wir Ihnen diejenigen Paragraphen vor, die immer wieder Gegenstand von unseren Abmahnungen sind.

Die Angabe des Gesamtpreises ist für alle Waren oder Leistungen verpflichtend. Der Gesamtpreis muss alle Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhalten.

Im Fernabsatz ist nach § 6 PAngV darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Ferner müssen Sie angeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.

Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bestimmt, sind Sie zudem verpflichtet, den Grundpreis leicht erkennbar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzubieten. Der Grundpreis ist je 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware anzugeben.

Bei unverpackter, loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird und die in Anwesenheit des Verbrauchers auf dessen Veranlassung abgemessen wird, genügt die Angabe des Grundpreises.

Auf die Angabe des Grundpreises kann nur verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. Das Pfand ist nicht in den Grundpreis einzubeziehen, vgl. § 7 Satz 2 PAngV.

Das Flaschenpfand ist eine rückstattbare Sicherheit und muss nach § 7 PAngV grundsätzlich zusätzlich zum Gesamtpreis der Höhe nach ausgewiesen werden. Grundpreis und Gesamtpreis müssen dabei auf einen Blick wahrnehmbar sein, so jedenfalls die allgemein vorherrschende Meinung.

Achtung: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das Flaschenpfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen. Unklar ist aber, ob der Deutsche Gesetzgeber hier die Regelungskompetenz hat. Dies muss vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden, der diese Frage bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt bekommen hat. Bis dahin bleibt es bei der bestehenden Rechtsunsicherheit in Bezug auf die korrekte Preisauszeichnung. Denn nach europäischem Recht wäre das Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen.

Bei Werbung mit Preisreduzierungen (Streichpreisen, 20 % auf alle Klassik-Pizzen, etc.) ist nach § 11 PAngV ein Referenzpreis anzugeben (Referenzpreis = niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage).

Diese Regelung betrifft nur Ware, nicht aber Dienstleistungen oder digitale Produkte.

Die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises besteht nicht bei Werbung mit „Niedrigpreisen“, „Knallerpreisen“, bei Draufgaben wie „1 + 1 Gratis“ oder „Kaufe 3, zahle 2“ etc.

Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.

Aus kartellrechtlichen Gründen dürfen Franchisegeber ihren Franchisenehmern keine Preisvorgaben machen. Deswegen sollte immer ein Zusatz in den Werbemitteln mit Preisangaben stehen, dass Preise und Aktionen nur in teilnehmen Stores gelten. Dann sollte die URL auf der Website angegeben sein, auf der man dann die teilnehmen Stores einsehen kann. Dies stellt klar, dass die Franchisepartner nicht in ihrer freien Preisgestaltung beeinflusst werden.

Wird eine Speise zusammen mit einem Getränk als Menü angeboten, so kann der Unternehmer  für das Menü einen Gesamtpreis (Kombipreis) ausweisen. Der Unternehmer ist dann nicht verpflichtet für die einzelnen Bestandteile des Menüs Preise auszuweisen. Entsprechend entfällt auch die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises. Einzig das Flaschenpfand muss dann noch zusätzlich ausgewiesen werden.

Entscheidet sich der Unternehmer aber neben dem Menüpreis auch Einzelpreise zum Beispiel für zusätzliche Dips oder ein Dessert oder einen vergünstigten Getränkepreis anzugeben, dann lebt die Pflicht zur Angabe der Grundpreise wieder auf, vgl. § 4 Abs. 3 Ziff. 2 Preisangabenverordnung.

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren im Fernabsatz anbietet, hat zusätzlich zu den oben genannten Preisen auch anzugeben,

  1. dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind und
  2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.

Mitgliedschaft

Sie möchten alle
Information erhalten?

Dann werden Sie jetzt Mitglied im Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V.

Wir sind
für Sie Da.

Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns
einfach an oder schreiben Sie uns eine
E-Mail.