Wichtige Rechtsprechung zum Datenschutz: Neue Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

13. Dez 2023

Wichtige Rechtsprechung zum Datenschutz: Neue Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat in den Rechtssachen C-683/21 (Nacionalinis visuomenes sveikatos centras) und C-807/21 (Deutsche Wohnen) wegweisende Urteile gefällt, die die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betreffen.

Schuldhaftigkeit als Grundvoraussetzung für Bußgeld: Der Gerichtshof betont, dass die Verhängung eines Bußgeldes gemäß der DSGVO einen schuldhaften Verstoß (Vorsatz und Fahrlässigkeit) voraussetzt. Dabei ist entscheidend, dass der Verantwortliche sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst ist, unabhängig davon, ob er wusste, dass er gegen die DSGVO verstößt.

Verantwortlichkeit von juristischen Personen: Die Haftung erstreckt sich auf juristische Personen, unabhängig davon, ob das Fehlverhalten vom Leitungsorgan begangen wurde oder ob das Organ Kenntnis davon hatte. Juristische Personen haften für Verstöße ihrer Vertreter, leitenden Angestellten oder Geschäftsführer sowie anderer Personen, die in ihrem Namen handeln. Dabei ist der Verhängung der Geldbuße nicht davon abhängig, dass zuvor festgestellt wurde, dass die Zuwiderhandlung von einer bestimmten natürlichen Person begangen wurde.

Auftragsverarbeiter: Darüber hinaus kann eine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen auch für Verarbeitungsvorgänge verhängt werden, die von einem Auftragsverarbeiter durchgeführt wurden, sofern diese Vorgänge dem Verantwortlichen zugerechnet werden können.

Gemeinsam Verantwortliche: Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit von zwei oder mehr Einrichtungen stellt der Gerichtshof fest, dass sich diese allein daraus ergibt, dass die Einrichtungen an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitgewirkt haben. Eine förmliche Vereinbarung zwischen den betreffenden Einrichtungen ist nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist eine gemeinsame Entscheidung oder übereinstimmende Entscheidungen.

Internationales Unternehmen und Bußgeldbemessung: Bei der Bemessung der Geldbuße ist auf den wettbewerbsrechtlichen Unternehmensbegriff abzustellen. Der Höchstbetrag der Geldbuße ist daher auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten Jahresumsatzes zu berechnen, den das betreffende Unternehmen als Ganzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat.

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