Webadresse als Anbieterkennzeichnung ausreichend?

27. Sep 2022

Webadresse als Anbieterkennzeichnung ausreichend?

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden. ob es bei einer gewerblichen Zeitungsanzeige für die Anbieterkennzeichnung genügt, die Webadresse anzugeben. Das Urteil der Richter: NEIN, die bloße Nennung einer Webseite ist nicht ausreichend:

„Nach § 5a Abs.3 UWG sind Informationen über die Identität und die Anschrift des Unternehmens wesentlich (…). Unter Identität ist der Name des Unternehmers zu verstehen, unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss auch der dazugehörige Rechtsformzusatz angegeben werden, weil dieser Bestandteil der Kapitalgesellschaft ist. (…)“ und

„Unter Anschrift ist die geografische Adresse zu verstehen, mithin Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe einer Postleitzahl ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil, Straße und Hausnummer feststeht.

Die Angabe einer Internetadresse, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer genügt nicht.“ 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2022 – Az.: 3-10 O 61/21

Wir sind
für Sie Da.

Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns
einfach an oder schreiben Sie uns eine
E-Mail.