Verstoß gegen die Öko-Verordnung ist ein nicht unerheblicher Wettbewerbsverstoß

18. Aug 2021

Verstoß gegen die Öko-Verordnung ist ein nicht unerheblicher Wettbewerbsverstoß

Dem verklagten Unternehmen wurden Verstöße gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 b) VO (EG) Nr. 834/2007 (ÖkoVO) vorgeworfen, da sie Lebensmittel als biologisch angeboten und verkauft hat, ohne sich einem Kontrollsystem nach Art. 27 ÖkoVO zu unterstellen. Bei Verstößen dieser Art sind sowohl erhebliche Verbraucherinteressen als auch die Interessen von Mitbewerbern betroffen, die sich insoweit rechtstreu verhalten. Der Streitwert für das Unterlassungsverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) wurde hier auf 20.000,00 € festgesetzt.

Zudem hat das OLG Frankfurt in einem weiteren Beschluss klargestellt, dass die Wiederholungsgefahr für einen Vorstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ÖkoVO nicht dadurch entfällt, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lässt.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 6 W 23/21

OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 20. Mai 2021 – 6 W 37/21

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