VBuW obsiegt erneut gegen Lieferportal

17. Jan 2019

VBuW obsiegt erneut gegen Lieferportal

Der VBuW Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche hat einen weiteren wichtigen Erfolg vor dem Kammergericht Berlin gegen die Betreiberin eines Lieferportals errungen. Das Kammergericht hat mit Urteil vom 04.12.2018 die Berufung des beklagten Lieferportals als unbegründet zurückgewiesen.

„Zu Recht ist sie (die Beklagte) auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage wegen fehlender Grundpreisangaben, fehlenden bzw. defizitären Koffeinwarnhinweises, fehlender Allergenangaben, fehlender Zusatzstoffe, fehlender Alkoholgehaltsangaben und defizitärer Anbieterkennzeichnung zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt worden.“, urteilten die Richter. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht wichtig ist die Auffassung des Senats, dass das Sichtfelderfordernis für Alkohol und Koffein nicht nur für Verpackungen gilt, sondern auch im Onlinehandel beachtet werden muss. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Mehr Informationen finden Sie in unserer Presseerklärung vom 17.01.2019.

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