Unterlassungspflichten im Internet – KG Berlin, Urteil v. 19.10.2018 – 5 U 175/17

13. Mrz 2019

Unterlassungspflichten im Internet – KG Berlin, Urteil v. 19.10.2018 – 5 U 175/17

Das Kammergericht Berlin hat sich bereits Ende 2018 zum Umfang der Unterlassungspflichten im Internet geäußert. Hierbei hat es nochmals klargestellt, dass es nicht genügt, die eigenen Webseiten und Texte zu ändern. Vielmehr ist der Unterlassungsschuldner auch verpflichtet, auf Dritte wie Suchmaschinen, Vergleichsportale, etc. einzuwirken, um den im Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen. Denn wer sich des Internets als Werbemediums bedient, muss im Falle einer Rechtsverletzung auch dafür Sorge tragen, dass dort dann auch die beanstandeten Inhalte entfernt werden.

Konkret führte das Gerichts aus:

„Die in ihrer Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung der Belange von Verbrauchern und Mitbewerbern hat sie zu beseitigen. Sie kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und sie genügt ihrer Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Unterlassungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit von ihr gesetzte Gefahr einer erneuten oder fortbestehenden Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird (…).“

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