Unbegründete Geltendmachung von Abmahnkosten eines Wettbewerbers rechtsmissbräuchlich?

03. Jun 2021

Unbegründete Geltendmachung von Abmahnkosten eines Wettbewerbers rechtsmissbräuchlich?

Das Landgericht Dortmund hat in seinem Beschluss vom 16.02.2021, AZ: 10 O 10/21 entschieden, dass wenn ein Unternehmen nach der Neufassung des UWG zu Unrecht Abmahnkosten geltend macht, er rechtsmissbräuchlich handelt und der Rechtsmissbrauch das gesamte Be- gehren des Gläubigers, d.h. auch den Unterlassungsanspruch infiziert.

Im zu entscheidenden Fall rügte der klagende Mitbewerber beim Beklagten die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, weil dieser in seinem Online-Shop bestimmte Pflichtangaben nicht zur Verfügung stellte. Er machte außergerichtlich Abmahnkosten geltend und verlangte die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zu Unrecht, wie das Landgericht Dortmund jetzt entschied.

Denn es bestand weder ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 Abs.4 Nr.2 UWG , da nach der Neufassung des UWG bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten bei Abmahnungen im Online-Bereich für den Mitbewerber kein Kosten-Ersatzanspruch entsteht. Zudem hatte der Beklagte weniger als 100 Mitarbeiter so dass von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht verlangt werden konnte (§ 13 a Abs. 2 UWG n.F.).

Zum anderen existierte auch kein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da in diesen Fällen der Abgemahnte keine derartige Verpflichtung mehr eingehen muss, wenn er weniger als 100 Mitarbeiter hat (§ 13a Abs.2 UWG).

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