Sofortige Lieferung, wenn Ware im Online-Shop beworben wird

07. Okt 2021

Sofortige Lieferung, wenn Ware im Online-Shop beworben wird

In dem vom Landgericht Ingolstadt zu entscheidenden Fall hatte ein Online-Shop zum Jahreswechsel eine große Aktion mit der Aussage: „Das große S(…) Jahresfinale. 7 Tage – 7 Kracher.“ beworben. Zudem war eine rückwärtslaufende Uhr eingeblendet, die die noch verbleibende Restzeit angezeigt hat.

Am letzten Tag der Aktion wollte ein Verbraucher gegen 16.00 Uhr eines der Produkte erwerben, was zu diesem Zeitpunkt aber bereits ausverkauft war. Dies –so die Richter – sei wettbewerbswidrig, weil das Unternehmen offenbar keine ausreichende Bevorratung vorgenommen hatte. Jedenfalls aber hätte das Unternehmen aber, als es festgestellt hat, dass die Ware nicht mehr vorrätig war, das betroffene Produkt aus dem Online-Shop herausnehmen müssen.

„Der Verkehr (erwartet) von der streitgegenständlichen Werbung, dass sämtliche der dort genannten 7 Produkte über den gesamten Aktionszeitraum durchgehend zum Verkauf (und zur sofortigen Lieferung) zur Verfügung stehen.“ (…)

„Denn anders als bei einer Print-Werbung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Internet-Werbung um eine Dauerhandlung, die über den gesamten Aktionszeitraum ihre Wirkung, Verbraucher anzulocken, um sie zum gleichzeitigen oder späteren Erwerb sonstiger Waren oder Dienstleistungen zu animieren, entfaltet. Diese korrespondiert damit mit einer Aufklärungsverpflichtung, die nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung beschränkt ist, sondern zeitlich den gesamten Verlauf der Werbeaktion begleitet.“

LG Ingolstadt, Urt. v. 15.06.2021 – Az.: 1 HKO 701/20).

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