Änderung der Preisangabenverordnung zum 28.05.2022

24. Mrz 2022

Änderung der Preisangabenverordnung zum 28.05.2022

Nachstehend möchten wir Sie auf die im Mai 2022 in Kraft tretenden Änderungen der Preisangabenverordnung aufmerksam machen:

§ 7 PAngV – Kennzeichnung des Flaschenpfands

Wir hatten bereits im November 2021 über die „Neuregelung zum Flaschenpfand“, das heißt: § 7 Preisangabenverordnung neuer Fassung (PAngV n.F.) berichtet. Dieser sieht vor, dass das Flaschen- oder Dosenpfand betragsmäßig neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen ist. Die Regelung des § 7 PAngV n.F. sollte eigentlich Ruhe in die Diskussion um die richtige Kennzeichnung zum Flaschenpfand bringen. Dies bleibt indes fraglich, weil auch für die Neuregelung – wie auch beim § 1 Abs. 4 PAngV – unklar ist, ob der deutsche Gesetzgeber hier die Regelungskompetenz hat. Dies ist nämlich nach wie vor nicht geklärt und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Einbeziehung des Flaschenpfands in den Gesamtpreis hierzu steht noch weiter aus. Experten gehen davon aus, dass § 7 PAngV n.F. nach dem EuGH-Urteil nochmals geändert werden muss und es bei der jetzt schon von vielen praktizierten Einbeziehung des Pfands in den Gesamtpreis bleibt.

Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

§ 9 PAngV – Preisreduzierung und Gesamtpreisangabe

Grundsätzlich besteht auch bei Preisreduzierungen die Pflicht die neuen Gesamtpreise und die aktuellen Grundpreise anzugeben.

Nach § 9 Abs. 1 PAngV. n.F. soll dies aber nicht gelten bei

  • individuellen Preisermäßigungen,
  • nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch die Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen,
  • schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für den Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass es bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Stimmen gibt, die darauf hinweisen, dass diese Regelung wohl gegen EU-Recht verstößt, jedenfalls soweit neben dem Grundpreis auch auf die Angabe des neuen Gesamtpreises verzichtet werden darf. Die zugrundeliegende europarechtliche Norm verlangt nämlich grundsätzlich immer die Angabe des neuen Gesamtpreises und erlaubt nur einen Verzicht auf die Grundpreisangabe.

§ 11 PAngV – Pflicht zur Angabe eines Referenzpreises bei Preisreduzierung

11 PAngV n.F. sieht bei Werbung mit oder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren (nicht Dienstleistungen) die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Referenzpreises vor, der in den letzten 30 Tagen vor Inkrafttreten der Preisermäßigung vom Verbraucher verlangt worden ist.

Sinn und Zweck der Norm ist es, Preiserhöhung kurz vor Ankündigung einer Preissenkung offenkundig zu machen. So ist es wohl in der Vergangenheit nicht selten vorgekommen, dass z.B. 14 Tage vor dem Black-Friday die Preise zunächst angehoben worden sind, um dann mit umso höheren Preisreduzierungen zu werben. Dem soll jetzt mit § 11 PAngV n.F. entgegengewirkt werden.

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