Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte darüber zu befinden, ob ein Unternehmen mit Kundebewertungen auf Facebook werben darf, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deswegen abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Hier läge es nach Ansicht des Gerichts auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen und damit nicht mehr als Objektiv angesehen werden können. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil aber frei und unabhängig sein. Dies ist hier nicht der Fall und der zu Unrecht erzeugte Anschein der Objektivität der Bewertung ist irreführend. Der Unternehmer musste die Werbung mit den so gewonnenen Bewertungen einstellen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2020, 6 U 270/19
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