Kennzeichnung des Ursprungslandes beim Onlinehandel von Obst und Gemüse

20. Aug 2020

Kennzeichnung des Ursprungslandes beim Onlinehandel von Obst und Gemüse

Das Landgericht München hat am 14.01.2020 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Lebensmittelhändler für Obst und Gemüse mehrere mögliche Ernteländer angegeben hat.

Der Lebensmittelunternehmer hatte darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, für das versandte Obst im Voraus ein konkretes Ernteland anzugeben. Dies würden auch die anderen Onlinehändler nicht machen.

Das Gericht ließ diese Argumentation aber nicht gelten und wies darauf hin, dass wenn ein bestimmtes Geschäftsmodell die Einhaltung unionsrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften nicht gewährleisten kann, nicht die Unionsvorschriften geändert werden müssten, sondern das Geschäftsmodell.

Die Vorschriften des Zollkodex Art 60 VO (EU) 952/2013 sehen jedenfalls vor, dass für Obst und Gemüse das Land als Herkunftsland anzugeben ist, in dem das konkrete Obst oder Gemüse geerntet worden ist. Die Angabe mehrerer möglicher Länder widerspricht diesen Vorschriften. Auf eine Irreführung des Verbrauchers käme es dabei nicht an.

LG München, Urteil vom 14.01.2020, AZ: 1 HK O 6852/18

Lebensmittelhändler für Obst und Gemüse mehrere mögliche Ernteländer angegeben hat.

Der Lebensmittelunternehmer hatte darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, für das versandte Obst im Voraus ein konkretes Ernteland anzugeben. Dies würden auch die anderen Onlinehändler nicht machen.

Das Gericht ließ diese Argumentation aber nicht gelten und wies darauf hin, dass wenn ein bestimmtes Geschäftsmodell die Einhaltung unionsrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften nicht gewährleisten kann, nicht die Unionsvorschriften geändert werden müssten, sondern das Geschäftsmodell.

Die Vorschriften des Zollkodex Art 60 VO (EU) 952/2013 sehen jedenfalls vor, dass für Obst und Gemüse das Land als Herkunftsland anzugeben ist, in dem das konkrete Obst oder Gemüse geerntet worden ist. Die Angabe mehrerer möglicher Länder widerspricht diesen Vorschriften. Auf eine Irreführung des Verbrauchers käme es dabei nicht an.

LG München, Urteil vom 14.01.2020, AZ: 1 HK O 6852/18

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