Gesetzesentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

26. Mai 2021

Gesetzesentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Grundlage des Gesetzesentwurf ist die EU-Richtlinie (EU) 2019/2161, die bis zum 28. November 2021 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein muss. Inhaltlich geht es um bessere Transparenz im Onlinehandel, effektivere Sanktionen bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften und eine Klarstellung zur Kennzeichnung kommerzieller Zwecke im Internet, insbesondere im Influencer Marketing.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

  1. Rankings und Kundenbewertungen
    So soll bei Verwendung von Online-Suchanfragen transparent über die Festlegung des Rankings und der Gewichtung der für die Positionierung relevanten Parameter informiert werden. Zudem sollen Rankings nicht durch versteckte Werbung oder versteckte Zahlungen beeinflusst sein. Werden Kundenbewertungen angezeigt, so muss der Unternehmer auch darüber informieren, wie er sicherstellt, dass es sich um echte Kundenbewertungen handelt und dies überprüfen.
  2. Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch
    Werden Waren in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter derselben Marke aber mit einer anderen Zusatzsetzung oder anderen Merkmalen angeboten, muss der Verbraucher vor dem Kauf darauf hingewiesen werden.
  3. Einführung eines Schadensersatzanspruchs
    Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Verbrauchern künftig ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn sie durch eine unlautere geschäftliche Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden sind, die sie sonst nicht getroffen hätten und durch die sie einen Schaden erlitten haben.
  4. Einheitlichere Sanktionierung von Verstößen gegen Verbraucherrechte in der EU
    Neben den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch soll nun auch ein Bußgeldanspruch treten, um weitverbreitete Verstöße (mit und ohne Unions-Dimension) zu ahnden.
  5. Influencer Marketing
    Um künftig geschäftliches von nicht geschäftlichem Handeln besser abgrenzen zu können, wird neben objektiven Kriterien künftig auch ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Absatzförderung verlangt. Außerdem wird klargestellt, dass kein kommerzieller Zweck gegeben ist, wenn der Handelnde für sein Handeln zugunsten eines fremden Unternehmens kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt.

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