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Landgericht Düsseldorf – Beschluss v. 26.02.2021, Az. 38 O 19/21
Das Landgericht Düsseldorf hatte erneut über seine Zuständigkeit und die Wahl des fliegenden Gerichtsstandes zu entscheiden. Zur Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Nr. 1 UWG wurde ausgeführt: „der den grundsätzlich nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG gegebenen fliegenden Gerichtsstand sperrende Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG (greift nur) ein, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft. (…) Die gegen die vorgenommene teleologische Reduktion von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG vorgebrachten Bedenken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 20 W 11/21, GRUR-RS 2021, 2043 [unter III]; Omsels/Zott, a.a.O.) greifen nicht durch und veranlassen die Kammer nicht, ihre Sichtweise zu ändern.
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