Fliegender Gerichtsstand nach § 14 II UWG n.F.

01. Apr 2021

Fliegender Gerichtsstand nach § 14 II UWG n.F.

Landgericht Düsseldorf – Beschluss v. 26.02.2021, Az. 38 O 19/21

Das Landgericht Düsseldorf hatte erneut über seine Zuständigkeit und die Wahl des fliegenden Gerichtsstandes zu entscheiden. Zur Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Nr. 1 UWG wurde ausgeführt: „der den grundsätzlich nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG gegebenen fliegenden Gerichtsstand sperrende Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG (greift nur) ein, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft. (…) Die gegen die vorgenommene teleologische Reduktion von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG vorgebrachten Bedenken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 20 W 11/21, GRUR-RS 2021, 2043 [unter III]; Omsels/Zott, a.a.O.) greifen nicht durch und veranlassen die Kammer nicht, ihre Sichtweise zu ändern.

Wir sind
für Sie Da.

Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns
einfach an oder schreiben Sie uns eine
E-Mail.

WordPress Double Opt-in by Forge12