Ganze 6 Jahre hat es jetzt gedauert, um die in Deutschland heftig umstrittene Rechtsfrage zur korrekten Preisauszeichnung bei Mehrwegbehältern zu klären. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber am 29.06.2023 (Aktenzeichen C 543/21) die Rechtsfrage zugunsten des verklagten Händlers entschieden und sinngemäß ausgeführt:
Zwar stellt der Pfandbetrag einen „unvermeidbaren Bestandteil des Verkaufspreises“ dar, anders als bei Steuern oder Überführungsentgelten ist das Pfand aber nicht obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, da er einen Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrages hat. Der Pfandbetrag kann daher nicht als Teil des „Endpreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 angesehen werden.
„Folglich ist der Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf einer Ware in einem Pfandbehälter zu entrichten hat, kein Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 in seiner Auslegung durch die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung.“
Begründet wurde diese Auffassung mit den Zielen der Richtlinie 98/6, nämlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Dazu sei es – auch wegen der unterschiedlichen Höhe der Pfandbeträge einfacher und auch transparanter, wenn das Pfand neben dem Verkaufspreis ausgewiesen wird. Zudem geht der EuGH davon aus, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, den Preis des Erzeugnisses und den Pfandbetrag zu addieren, um so den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (…).“
Das Urteil im Volltext können Sie hier nachlesen.
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