In seinem Beschluss vom 03.12.2020 (AZ: 1 BvR 2575/20) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung das Antwortschreiben des Antragsgegners bei Gericht nicht vorlegt sondern unzutreffend bei Gericht behauptet, der Antragsgegner habe nicht reagiert.
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