Dual Quality Regelung neu im UWG

04. Jun 2022

Dual Quality Regelung neu im UWG

Ab dem 28.05.2022 wird in das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine Regelung zu Dual Quality im grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt. Danach ist es irreführend, wenn eine Ware im grenzüberschreitenden Verkehr ihrer objektiven Aufmachung nach (Marke, Verpackung, Form, Farbe, Füllmenge, etc.) als identisch vermarktet wird, obwohl wesentliche Qualitätsunterschiede zum Referenzprodukt, welches in einem anderen Mitgliedsstaat der EU vermarktet wird, bestehen und diese Unterschiede nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt sind.

Beispiel: Sie vermarkten in Deutschland ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit 10 g Zucker und in Polen vermarkten Sie das Erfrischungsgetränk unter derselben Marke und in derselben Aufmachung mit 15 g Zucker, dann müssen Sie künftig auf diesen Qualitätsunterschied hinweisen.

Oder Sie vermarkten in Deutschland Burgerpatties aus 100 % Rindfleisch mit nur 10 % Fettgehalt und in Italien aus Schweine- und Rindfleisch mit zusammen 17 % Fett. Auch hier muss auf den Qualitätsunterschied hingewiesen werden.

Nicht geeignet sind allgemeine Hinweise wie „fettreduziert“ oder mit „nur 10 g Zucker“, denn hier weiß niemand wie hoch der Fett- bzw. Zuckergehalt des Referenzproduktes ist.

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