Cookie-Einwilligung II

14. Sep 2020

Cookie-Einwilligung II

Der Bundesgerichtshof hatte am 28. Mai 2020, Aktenzeichen I ZR 7/16 über das Setzen von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen zu entscheiden.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen. Vorausgesetzt, der Nutzer, der entsprechend über die Verwendung seiner Daten und sein Widerspruchsrecht informiert worden ist, widerspricht dem nicht.

Da diese Informationen über das Nutzerverhalten üblicherweise in Cookies auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden, bedarf es seit der Neufassung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG durch die Richtlinie 2009/136/EG einer Einwilligung aufgrund von klaren und umfassenden Informationen. Ausgenommen hiervon sind technisch notwendige Cookies, die hier aber bei einer Nutzung zu Zwecken der Werbung nicht gegeben waren.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte hierzu entschieden, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, und der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung dieses aktiv abwählen muss (EuGH, GRUR 2019, 1198 Rn. 46 bis 59 – Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49). Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (EuGH, GRUR 2019, 1198 Rn. 68 bis 71 – Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49).

15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist daher entsprechend richtlinienkonform auszulegen, so dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers (Opt in) einsetzen darf. Eine elektronisch erklärte Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies durch ein voreingestellten Ankreuzkästchens (Opt out) erlaubt, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.(Rn.47)

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