Abweichende Angaben im Internet und auf der Produktverpackung

01. Apr 2021

Abweichende Angaben im Internet und auf der Produktverpackung

Ein Unternehmen bot im Internet Tiefkühlprodukte an. Die lebensmittelrechtlichen Pflichtinformationen waren zwar auf der Webseite abgedruckt, jedoch waren diese mit dem folgenden Hinweis versehen:

„Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“

beziehungsweise

„Die hier gebotenen Informationen stellen wir für Sie mit großer Sorgfalt zusammen und aktualisieren sie laufend. Rezepturen und auch Produktionsprozesse können sich jedoch ändern. Somit ist es möglich, dass zeitweise Produkte unter derselben Bezeichnung sowohl mit der alten als auch mit der neuen Rezeptur zu finden sind. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die online zur Verfügung stehenden Informationen abweichend von denen auf der Produktverpackung eines angebotenen Produktes sind.

Maßgeblich sind deshalb immer die Angaben in der Zutatenliste auf der Verpackung. Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, bitten wir Sie, sich unter Angabe der Bezeichnung des Produktes, der Mindesthaltbarkeitsdauer und der Loskennzeichnung an uns zu wenden.“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nun darüber zu befinden, auf welchen Zeitpunkt für die verbindlichen Lebensmittelinformationen abzustellen ist und ob ein Hinweis auf Rezepturänderungen überhaupt lebensmittelrechtlich zulässig ist. Im Ergebnis hat das Gericht dies verneint, denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes müssen dem Verbraucher die gemäß Art. 9 LMIV verpflichtenden Angaben über die Lebensmittel bereits bei Aufgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Angaben auf der Verpackung, die der Kunde erst im Moment der Lieferung zur Kenntnis nehmen kann, reichen nicht aus. Folglich widerspricht der in der Produktpräsentation enthaltene Hinweis, wonach Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung möglich sind und maßgeblich immer die Angaben auf der Verpackung sind, einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Informationspflichten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Mai 2020 – I-15 U 82/19

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