Der VBUW Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. hat mehrere Lieferportale wegen fehlender oder unzureichender Informationen zu den Rankingparametern und deren Gewichtung zueinander abgemahnt. Der neue § 5b Abs. 2 UWG verpflichtet Unternehmer, die eine Ergebnisliste bereitstellen, den Verbraucher genau darüber zu informieren, wie sich das Ranking dieser Ergebnisliste ergibt und welchen Einfluss gegebenenfalls gesponsorte Einträge auf das Ranking haben.
Bereits zwei Portale haben daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Gegen ein weiteres Portal ist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden. Zwischenzeitlich ist hier eine Einstweilige Verfügung (nicht rechtskräftig) zu Gunsten des VBUW ergangen. Zudem wurde ein Ordnungsmittelantrag gestellt und vom Landgericht Berlin ein Ordnungsmittel in Höhe von 10.000 € festgesetzt.
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