19% auf MEHRWEG – ist das sinnvoll?

22. Nov 2023

19% auf MEHRWEG – ist das sinnvoll?

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2023 darauf hingewiesen, dass bereits die Ausgabe und Rücknahme von Mehrweggeschirr und -besteck sowie dessen Reinigung für die Anwendung des Regelsteuersatzes ausreichen (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz 54). Unerheblich war, ob die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung an einem dem Leistenden zuzurechnenden Ort erfolgte oder nicht; denn der Ort des Verzehrs ändert nichts an dem für die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung erforderlichen Personaleinsatz (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2021 – XI R 2/21, Rz 21). Unerheblich ist auch, ob der Unternehmer diese Tätigkeiten durch eigene Arbeitnehmer oder durch beauftragte Subunternehmer (z.B. den Betreiber des Biergartens) durchführen lässt.

Nun stellt sich die Frage, wie es sich im ToGo und Delivery-Geschäft mit der Mehrwegverpackung verhält. Auch diese muss vom ausgebenden Unternehmen zurückgenommen und gereinigt werden, und zwar ohne zusätzliche Kosten für den Kunden. Damit wird der Lieferant zum Dienstleister, wenn man die Entscheidung des Bundesfinanzhofes richtig versteht.

Der Unternehmer muss dann je nach Verpackung einen anderen Umsatzsteuersatz nehmen, 7 % für EINWEG und 19 % für MEHRWEG. Zahlt er dann für die Mehrwegverpackung mehr, weil die Lebensmittel in der Mehrwegverpackung für den Endverbraucher nicht teurer sein dürfen als die Lebensmittel in der Einwegverpackung? Hat der Gesetzgeber dieses Problem erkannt?

Wir denken nicht und haben dazu bereits eine politische Stellungnahme erstellt und an die entsprechenden Ministerien versandt. Die politische Stellungnahme können Sie hier abrufen.

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