Pflichten nach Unterlassungsanordnung

19. Nov 2019

Pflichten nach Unterlassungsanordnung

Das Kammergericht Berlin entschied mit Beschluss vom 19.07.2019 (5 W 122/19), dass der Schuldner einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung verpflichtet ist, seine Mitarbeiter über die Untersagungsanordnung zu informieren, sie zu belehren, Anordnungen zur Vorbeugung von Verstößen zu treffen und die zu überwachen und im Fall der Nichtbeachtung auch Sanktionen auszusprechen. Konkret führte das Kammergericht aus:

„Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert. Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus dem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen“.

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