Das Oberlandesgericht Karlsruhe ⚖ hat in seinem Urteil vom 09.07.2024 (Aktenzeichen: 14 UKl1/23) entschieden, dass auch frisch gepresste Orangensäfte, die vom Kunden selbst abgefüllt werden, einen Grundpreis benötigen, wenn sie im Supermarkt beworben werden. Denn der Kunde muss vergleichen können, ob der Preis für frisch gepressten O-Saft im Kühlregal oder an der Saftpresse günstiger ist. Dies folgt nicht nur aus der Preisangabenverordnung, sondern auch aus dem Grundsatz der Preisklarheit, so die Richter.
Zum Hintergrund der Entscheidung: Die an der Saftpresse frisch erzeugten Säfte konnten vor Ort in bereitgestellte Flaschen der Größe (S, L, XL) abgefüllt werden. Auf den Flaschen selbst gab es keine Füllmengenangabe und auch keine Messskala, anhand der man die Füllmenge ablesen konnte. Entsprechend fehlte auch eine Angabe zum Grundpreis (Preis pro Liter).
Bezahlt wurde dann an der Kasse nicht nach Inhalt, sondern nach Flaschengröße.
Wettbewerbswidrig, so die Richter. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, weil maßgebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Wir dürfen also gespannt sein, wie der Rechtsstreit ausgeht.
Hier geht es zur Presserklärung https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Frisch+gepresster+Orangensaft. Sobald das Urteil da ist, verlinken wir neu: