Anti-Abmahngesetz

15. Sep 2020

Anti-Abmahngesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz dient unter anderem dazu, Abmahnmissbrauch vorzubeugen.

1. Abmahnung von Mitbewerbern

  • Mitbewerber müssen künftig in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markte vertreiben oder nachfragen
  • Kein Kostenerstattungsanspruch für Anwaltskosten bei Abmahnungen wegen Verstoß gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und bei Datenschutzverstößen
  • Begrenzung der Vertragsstrafe bei erster Abmahnung
  • Keine freie Wahl des Gerichtsstands bei Verstößen im Internet und im elektronischen Rechtsverkehr.

2. Abmahnung von Wirtschaftsverbänden

  • Klagebefugnis hängt künftig davon ab, dass sie mind. 75 Mitglieder auf demselben Markt haben, seit mehr als einem Jahr ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit nachgehen und personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sind, dass gesichert ist, dass sie ihre Aufgaben auf künftig sachgerecht erfüllen.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen è Eintrag in Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, Regelmäßige Prüfung durch das Bundesamt für Justiz

3. Gegenansprüche des Abgemahnten

  • Erstattungsanspruch für Kosten der Rechtsverteidigung bei unberechtigter Abmahnung geschaffen

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