Recht

Lebensmittel­kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von Lebensmittel unterscheidet man grundsätzlich zwischen vorverpackten Lebensmittel (z.B. Softgetränke, Bier und Wein, Schokoriegel, Fertig­gerichte, sowie Eisbecher) und nicht vorverpackten Lebensmittel (selbst zubereitete Speisen und Getränke, z.B. Pizza, Pasta, Salat oder frisch gepresste Säfte).

Während für nicht vorverpackte Lebensmittel der nationale Gesetzgeber unter anderem in der Lebensmittel­informationsdurch­führungsverordnung (LMIDV) und der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) Regelungen zur Kenn­zeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen getroffen hat, ist für alle vorverpackten Lebensmittel die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) anzuwenden.

Für alle Informationen gilt jedoch, dass diese in deutscher Sprache, gut leserlich und leicht auffindbar sein müssen. Komplizierte Tabellen, 10 Klicks zur Information, Fremdwörter oder Fantasiebezeichnungen sind genausowenig erlaubt wie ein Wechsel der Leserichtund oder „versteckte Informationen“ im Mouseover.

Unserer Erfahrung nach gibt es gerade bei der richtigen Kennzeichnung der vorverpackten Lebensmitteln große Mängel, weswegen wir Ihnen nachfolgen die wichtigsten Pflichtinformationen zusammengestellt haben:

01


Bezeichnung des Lebensmittels

02


Nettofüllmenge des Lebensmittels

03


Zutatenliste

04


Mengenangeben für bestimmte Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID)

05


Zutaten und/oder Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene)

06


Zusatzstoffe

07


Aufbewahrungs- und/oder Verwendungshinweise

08


Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers / Herstellers / Inverkehrbringers

09


Ursprungsland oder Herkunftsort, bei Fleisch oder wenn Irreführung zu befürchten ist

10


für Getränke ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% muss der tatsächliche Alkoholgehalt angegeben werden

11


Nährwerte, d.h. Brennwert (Kaloriengehalt) Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz

12


erhöhter Koffeingehalt nebst Warnhinweis

Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.

Bei Gluten und Schalenfrüchten ist hinter dem Oberbegriff zwingend der konkrete allergieauslösende Stoff anzugeben. Das heißt bei Gluten muss ein Hinweis auf Weizen, oder Gerste, etc. folgen und bei Schalenfrüchten ein Hinweis auf Haselnuss, Cashewnuss, Walnuss, etc. Zudem muss bei Verwendung von Dinkel darauf geachtet werden, dass dieser korrekt als Weizen gekennzeichnet wird.

Achten Sie weiter darauf, die allergieauslösenden Stoffe im Zutatenverzeichnis entsprechend zu kennzeichnen (am besten durch GROSSSCHREIBUNG oder Fettdruck).

Die Zutaten im Zutatenverzeichnis müssen in absteigender Reihenfolge angegeben werden, wobei mit der Zutat zu beginnen ist, die im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtprodukt am meisten enthalten ist. Auch ist das Zutatenverzeichnis zwingend als solches zu bezeichnen, d.h. sie dürfen weder „ingrediants“ schreiben, noch „Was ist drin?“

Nach Art. 13 LMIV beträgt die Mindestschriftgröße 1,2 mm bezogen auf das kleine x und muss gut sichtbar und gut lesbar sein. Zudem dürfen die Pflichtangaben nicht durch Bilder, Werbung etc. verdeckt werden.

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