KI generiert
DATENSCHUTZ UND WETTBEWERBSRECHT

Datenschutz:

Grundlagen für Unternehmen

Datenschutz betrifft fast jedes Unternehmen Kundendaten, Lieferanten- und Gästedaten, Bewerbungen, Dienstpläne, Zeiterfassung oder Videoaufnahmen sind personenbezogene Daten. Daher möchten wir Ihnen erklären, welche Daten Sie wofür erheben dürfen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und wann die Daten gelöscht werden müssen.

 

 

Stand Oktober 2026

Grundlagen

Werbung & Newsletter


E-Mail-Werbung braucht grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).


Das Speichern oder Auslesen von Informationen auf Endgeräten, etwa Cookies oder Tracking-Pixel, ist nach § 25 TDDDG grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig.

Ausnahme sind Vorgänge, die technisch unbedingt erforderlich sind. Das Ablehnen sollte ebenso einfach möglich sein wie das Zustimmen.

Beschäftigtendaten

Im Arbeitsverhältnis ist die Einwilligung als Grundlage oft unzuverlässig, weil die Freiwilligkeit häufig fehlt. Die Verarbeitung stützt sich meist auf die Erforderlichkeit für das Beschäftigungsverhältnis (§ 26 BDSG). Besonders zu beachten sind:

Rechte der BEtroffenen

Betroffene haben insbesondere das Recht auf

Anfragen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung möglich (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Anfragen müssen intern erkannt und schnell weitergeleitet werden.

Speicherung & Löschung

Datenpannen

Eine Datenpanne liegt vor, wenn personenbezogene Daten vernichtet, verloren, verändert oder unbefugt offengelegt werden oder unbefugt zugänglich sind (Art. 4 Nr. 12 DSGVO).

Datensicherheit

  • Sicherer Umgang mit Geräten und Papierunterlagen
  • Zugriffsrechte nach Rollen vergeben und regelmäßig prüfen
  • Starke Passwörter und Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Verschlüsselung und Pseudonymisierung
  • Regelmäßige Backups
  • Schulung der Mitarbeitenden

Verantwortung

Das Unternehmen ist als Verantwortlicher für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich (Art. 4 Nr. 7, Art. 5 Abs. 2, Art. 24 DSGVO). Die Verantwortung liegt letztlich bei der Geschäftsleitung.

Bei Verstößen drohen Bußgelder (Art. 83 DSGVO) und Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO).

Ob ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss, richtet sich nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.

Ein Verzeichnis der Verarbeitungs-tätigkeiten (Art. 30 DSGVO) ist für kleinere Betriebe nur eingeschränkt entbehrlich. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt nicht, wenn Verarbeitungen nicht nur gelegentlich erfolgen. Bei Lohn- und Dienstplandaten ist das regelmäßig der Fall.

KI-Systeme




Unter dem Begriff „Datenpanne“ werden die folgenden Situationen gefasst:

  • Vernichtung: meint alle Formen der unwiederbringlichen Löschung der Datenlöschung,
  • Verlust: mein das unvorhergesehene Verlorengehen von Daten, gleich ob kurzfristig oder dauerhaft,
  • Veränderung: meint die Fälle, in denen die Daten einen neuen Informationsgehalt erhalten,
  • unbefugte Offenlegung oder Weitergabe
  • unbefugter Zugang

Informieren Sie unverzüglich, d.h. binnen 72 h die zuständige Aufsichtsbehörde. Betroffene müssen nur dann informiert werden, wenn durch die Schutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht.

Die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde muss dabei die folgenden Punkte umfassen:

  • Beschreibung der Art der Verletzung (z.B. Datenverlust)
  • Kategorien von Betroffenen (z.B. Mitarbeiter, Kunden)
  • (ungefähre) Anzahl der Betroffenen, Kategorien von Datensätzen und ungefähre Anzahl der betroffenen Datensätze (z.B. Datensätze von 351 Kunden und 26 Mitarbeitern betroffen, darunter Anzahl x besonders schützenswerte Daten)
  • Name und Kontaktdaten des DSB oder sonstige Anlaufstelle
  • Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Schutzverletzung (z.B. finanzielle Nachteile durch unbefugte Offenlegung von Bank- und Kreditkartendaten)
  • Beschreibung ergriffener und vorgeschlagener Maßnahmen, um die Schutzverletzung zu „beheben“ und um mögliche Folgen abzumildern
  • Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen, zur Reduzierung welches Risikos und welcher Schutzverletzung? Beispiel: Zur Reduzierung physischer Schäden durch den nicht avisierten Datenverlust der Patientenakten wurde ein Datenwiederherstellungsverfahren angewandt, wodurch die Daten zur Prozentzahl x wiederhergestellt werden konnten.
  • Welche Maßnahmen wurden – etwa aus zeitlichen Gründen – noch nicht ergriffen, können aber das Risiko weiter reduzieren?

Das Landgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Nutzung der Daten zu Werbezwecken kombiniert werden darf. Konkret hat man in dem zu entscheidenden Fall durch das Setzen eines Häkchen sowohl den Teilnahmebedingen des Gewinnspiels, als auch der Datennutzung zugestimmt. Das Gericht hat entsprechen den obigen Ausführungen die Einwilligungserklärung als unwirksam angesehen und auf das Erfordernis einer eigenständigen Einwilligungserklärung für die Nutzung der Daten zu Werbezwecken hingewiesen.

LG Hamburg, Urteil vom 10. August 2010 – 312 O 25/10

Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen und es muss vorab transparent und leicht verständlich über den Umfang der Einwilligung und das Widerrufsrecht informiert werden.

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