Schneller Einstieg
Worum geht es bei Ihnen?
Die konkrete Aufgabe zuerst – die rechtliche Systematik danach. Wählen Sie den Weg, der zu Ihrem Betrieb passt.

01 / Etikett
Vorverpackte Lebensmittel
Für Hersteller und Händler: Die wichtigsten Angaben auf Etiketten und Verpackungen.

02 / Karte
Speisen & Getränke
Für Restaurants, Cafés, Imbisse und Caterer: Allergene und Zusatzstoffe verständlich auszeichnen.

03 / Online
Lebensmittel online verkaufen
Für Webshops und Lieferangebote: Pflichtinformationen vor dem Kauf zugänglich machen.
orientierung
Auf dieser Seite
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Verpackungen
Vorverpackte Lebensmittel
richtig kennzeichnen
Für Getränke, Fertiggerichte, Süßwaren und Eis gelten je nach Produkt verschiedene Pflichtangaben.
Diese Übersicht hilft bei der ersten Einordnung Ihrer Verpackung.
Kurz-Check
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Nettofüllmenge
- Herkunft, falls erforderlich
- Zutatenverzeichnis und hervorgehobene Allergene und Zusatzstoffe
- QUID Angaben
- Warnhinweise, falls erforderlich
- Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer
- Nährwertdeklaration, falls erforderlich
Wichtig zu wissen
Nicht jede Pflichtangabe gilt in jedem Fall. Ausnahmen hängen unter anderem vom Produkt, der Verpackung und dem Vertriebsweg ab.

Etikett, Verpackung und Pflichtangaben direkt am Produkt prüfen.
gastronomie
Speisen und Getränke
ohne Verpackung auszeichnen

Speisekarte, Tageskarten und Lieferangebot verständlich und aktuell halten.
Bei Speisekarten, Verkaufstheken und frisch zu bereiteten Speisen stehen insbesondere Allergene und bestimmte Zusatzstoffe im Mittelpunkt.
Typische Anwendungssituationen
- Speisekarte im Restaurant
- Buffet und Verkaufstheken
- Liefer- und Abholangebote
- Tages- und Saisonkarten
- Catering
Fachlicher Hinweis
Die Informationen müssen Gästen leicht auffindbar und verständlich bereitgestellt werden. Welche Angaben konkret erforderlich sind, hängt vom Angebot und Vertriebsweg ab.
Onlineshop
Lebensmittel online verkaufen
Auch beim Onlinekauf müssen Kunden die relevanten Pflichtangaben wie auf dem Etikett erhalten. Diese Informationen müssen vor Abschluss des Kaufvertrags und bei der Lieferung zugänglich sein. Eine einfache Lösung ist ein deutlich gekennzeichneter Button „Produktinformationen anzeigen“.
Checkliste Produktseite
- Lebensmittel eindeutig bezeichnet?
- Informationen vor dem Kauf leicht auffindbar?
- Zutaten, Allergene und Warnhinweise korrekt?
- Produktseite, Verpackung und Angaben im Webshop stimmen überein?
Vor dem Kauf / Bei Lieferung
Pflichtinformationen gehören an die Produktbeschreibung oder an einen eindeutig benannten, leicht erreichbaren Zugang. Prüfen Sie auch Verpackung, Beileger und den tatsächlichen Versandprozess.

Produktseite und tatsächliche Lieferung müssen zusammenpassen.
Weiterführend: Checkliste Deklaration Onlineshop
Nachschlagebereich
Die zwölf wichtigsten Pflichtangaben
Eine erste Orientierung. Öffnen Sie die Punkte für Kurzantwort, Einordnung und Beispiel.
Verwenden Sie die gesetzliche oder verkehrsübliche Bezeichnung – nicht nur den Markennamen.
Beispiel: Coca Cola – Coca Cola ist nur die Marke, die Bezeichnung des Lebensmittels lautet aber koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit Pflanzenextrakten, wobei natürlich der Markenname ergänzend genannt werden kann. Allein reicht er aber nicht aus.
Die Menge des enthaltenen Lebensmittels muss in der vorgeschriebenen Einheit angegeben werden (zum Beispiel: bei flüssigen Erzeugnissen in Litern, Zentilitern oder Millilitern, bei festen Erzeugnissen in Kilogramm oder Gramm).
Zutaten werden grundsätzlich in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufgeführt. Auch ist das Zutatenverzeichnis zwingend als solches zu bezeichnen.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, für die kein Zutatenverzeichnis anzugeben ist. Diese finden sich in Artikel 19 und 20 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Unter QUID versteht man die mengenmäßige Angabe einer Zutat, die im Namen angegeben ist (z.B. Erdbeeren im Erdbeereis), vom Verbraucher im Produkt erwartet werden bzw. konkret mit dem Produkt in Verbindung gebracht werden (z.B. Mandeln im Marzipan oder Schokostücke im Stracciatellaeis) oder durch entsprechende Bilder auf der Produktverpackung hervorgehoben werden (Zitrone im Radler).
Eine QUID-Angabe ist entbehrlich, wenn die Zutat nur in geringen Mengen und nur zur Geschmacksgebung zugesetzt ist. Dies ist zum Beispiel oft bei Zitronen- bzw. Orangenlimonade der Fall.
Relevant wird die QUID-Angabe auch für andere Lebensmittel, wie beispielsweise Biermischgetränke. Hier kommt es genau darauf an, wie das Lebensmittel bezeichnet oder umschrieben wird. Schreiben Sie in Ihrer Speisekarte nur Biermischgetränk, muss lediglich der Anteil des Bieres nach QUID ausgewiesen werden, schreiben Sie aber Bier-Limonaden-Mischgetränk muss sich die QUID-Angabe sowohl auf den Anteil des Bieres, als auch auf den Anteil an Limonade beziehen. Dasselbe gilt, wenn auf der Produktverpackung bildlich oder namentlich zu Zutat zu erkennen ist.
Allergenauslösende Stoffe müssen im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden. Allergene Stoffe sind
- glutenhaltiges Getreide (wie zum Beispiel Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) und daraus hergestellte Erzeugnisse (zum Beispiel WEIZENmehl)
- Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
- Eier und Eierzeugnisse
- Fisch und Fischerzeugnisse
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
- Soja und Sojaerzeugnisse
- Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte, wie Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und Sellerieerzeugnisse
- Senf und Senferzeugnisse
- Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Schwefeldioxis und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
- Lupine sowie deren Erzeugnisse
- Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Im vorverpackten Lebensmittel sind diese hervorgehoben im Zutatenverzeichnis anzugeben.
Für nicht vorverpackte Lebesnmittel sind die Allergene gut sichtbar zum Beispiel auf einem Schild in der Nähe des Produkts oder auf der Angebotsseite anzugeben, wobei der Angabe zwingend ein „enthält“ voranzustellen ist.
Bestimmte Zusatzstoffe und besondere Warnhinweise müssen je nach Lebensmittel kenntlich gemacht werden.
Im vorverpackten Lebensmittel sind die Zusatzstoffe namentlich oder mit ihrer E-Nummer im Zutatenverzeichnis zusammen mit der Klasse, der sie angehören, anzugeben. Die Zusatzstoffe sind in die folgenden Klassen eingeteilt:
- Antioxidationsmittel
- Backtriebmittel
- Emulgator
- Farbstoff
- Festigungsmittel
- Feuchthaltemittel
- Füllstoff
- Geliermittel
- Geschmacksverstärker
- Konservierungsstoff
- Mehlbehandlungsmittel
- Modifizierte Stärke
- Säuerungsmittel
- Säureregulator
- Schaumverhüter
- Schmelzsalz
- Stabilisator
- Süßungsmittel
- Trägerstoff
- Treibgas
- Trennmittel
- Überzugsmittel
- Verdickungsmittel
Beispiele: Emulgator (SOJAlecitin); Antioxidationsmittel (Natriumascorbat); Konservierungsstoff (Natriumnitrit) u.s.w.
Im nicht vorverpackten Lebensmittel sind nicht alle Zusatzstoffe anzugeben, sondern nur die folgenden Zusatzstoffe und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Wortwahl:
- mit Farbstoff
- mit Konservierungsstoff
- mit Nitritpökelsatz/mit Nitrat/mit Nitritpökelsalz und Nitrat
- mit Antioxidationsmittel
- mit Geschmacksverstärker
- geschwefelt
- geschwärzt bei Oliven unter Verwendung von Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585)
- mit Phosphat (bei Fleischerzeugnissen)
- mit Milcheiweiß (bei Fleischerzeugnissen)
- koffeinhaltig
- chininhaltig
- mit Süßungsmittel, bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) ergänzt durch den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“
- gewachst (bei Obst und Gemüse)
- bei Verwendung von Tafelsüßem muss die konkrete Tafelsüße wie folgt angegeben werden: „auf der Grundlage von …“
- bei Verwendung von mehr als 10 % mehrwertiger Alkohole bedarf es des Hinweises: kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.
Hinweise zu Lagerung, Verwendung oder Zubereitung müssen enthalten sein, wenn erforderlich. Die Aufbewahrungshinweise stehen meist in direktem Zusammenhang mit der Haltbarkeit des Lebensmittels. Erfordert ein Lebensmittel daher eine spezielle Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingung, dann muss dies auch angegeben werden.
Häufig finden sich spezielle Hinweise bei Milchprodukten wie Joghurt oder Eis, aber auch bei Produkten, deren Haltbarkeit durch den Anbruch, das heißt das Öffnen des Produkts verringert wird. Ein typisches Beispiel hier sind Säfte oder Konservendosen.
Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer muss eindeutig mit Anschrift angegeben werden. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer ist derjenige, unter dessen Name oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird.
Das heißt verkaufen Sie beispielsweise Red Bull Energydrinks, dann ist der verantwortliche Lebensmittelunternehmer die Red Bull GmbH, Am Brunnen 1, 5330 Fuschl am See, Österreich.
Herkunftsangaben sind abhängig vom Produkt, Aufmachung und rechtlicher Vorgabe erforderlich. Ursprungsland oder Herkunftsort sind immer dann verpflichtend, wenn ohne die Angabe die Gefahr einer Irreführung über das Ursprungsland oder den Herkunftfsort besteht oder es gesetzlich vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel bei Fleisch, Gemüse, Obst, Honig, Olivenöl u.s.w.
Beispiel für eine mögliche Herkunftstäuschung wäre z.B. Berliner Pilsner, wenn der Brauort und damit das verwendete Brauwasser nicht in Berlin liegt oder die Verwendung einer italienischen Flagge auf einer Tomatendose, wenn die Tomaten gar nicht aus Italien stammen.
Der Alkoholgehalt ist bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. Alkohol im selben Sichtfeld wie die Nettofüllmenge und die Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
Verpflichtend sind nach Art. 30 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die folgenden Nährwertangaben, auch BIG 7 genannt:
- Brennwert in kJ/kcal
- Fett in g
- gesättigte Fettsäuren in g
- Kohlenhydrate in g
- Zucker in g
- Eiweiß in g
- Salz in g
Sind nur sehr geringe Mengen eines Stoffes enthalten, kann man statt der Mengenangabe in g auch Schreiben „enthält geringfügige Mengen von…“ schreiben.
Daneben dürfen freiwillig noch weitere Nährwertangaben gemacht werden.
Die Nährwerte sind bezogen auf 100 g beziehungsweise 100 ml anzugeben, wobei die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge einzuhalten ist und die Zahlen tabellarisch untereinander stehen sollen.
Reicht der Platz auf der Verpackung nicht aus, können die Nährwerte auch nebeneinander aufgeführt werden. Freiwillige Platzbeschränkungen, z.B. weil auf der Verpackung noch eine Werbeaussage oder ein Bild platziert werden soll, sind dabei nicht zu berücksichtigen, vielmehr ist auf den tatsächlichen Platz abzustellen. (ALTS Beschluss (2021/87/04 LMIV)
Für Getränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 15 mg/100 ml ist der folgende Warnhinweis anzubringen:
„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen.“
Der Warnhinweis muss zwingend im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks zu sehen sein und der Koffeingehalt muss in Klammern in mg je 100 ml nach dem Warnhinweis angegeben werden.
Je nach Lebensmittel, Verpackung und Vertriebsweg können weitere spezielle Vorgaben hinzukommen.
FAQ
Häufige Fragen
Verpackungen & Zutaten
Die Bezeichnung soll erkennen lassen, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt. Ein Markenname allein reicht nicht automatisch aus.
Die Zutaten im Zutatenverzeichnis müssen in absteigender Reihenfolge angegeben werden, wobei mit der Zutat zu beginnen ist, die im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtprodukt am meisten enthalten ist. Auch ist das Zutatenverzeichnis zwingend als solches zu bezeichnen, d.h. sie dürfen weder „ingrediants“ schreiben, noch „Was ist drin?“
Allergene müssen im Zutatenverzeichnis so hervorgehoben werden, dass sie sich vom übrigen Text eindeutig abheben.
QUID steht für „Quantitative Ingredient Declaration“. Gemeint ist die Mengenangabe bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen. Eine solche Angabe kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder durch Bilder beziehungsweise Aussagen besonders hervorgehoben wird. Die Mengenangabe erfolgt in der Regel als prozentualer Anteil am fertigen Produkt.
Besteht ein Lebensmittel aus einer zusammengesetzten Zutat, müssen grundsätzlich auch deren Bestandteile nachvollziehbar angegeben werden. Dazu können beispielsweise die Zutaten einer Füllung, einer Sauce oder einer Gewürzmischung gehören. Je nach Zusammensetzung und den geltenden Ausnahmen kann die Darstellung unterschiedlich ausfallen. Besonders wichtig ist, dass auch enthaltene Allergene eindeutig hervorgehoben werden.
Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise müssen so angegeben werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher das Lebensmittel sicher und bestimmungsgemäß verwenden können. Dazu können beispielsweise Hinweise zur Kühlung, Zubereitung, Lagerung nach dem Öffnen oder zum vollständigen Erhitzen gehören. Die Hinweise müssen zum konkreten Produkt passen und gut auffindbar sein.
Bei bestimmten Getränken und Lebensmitteln mit erhöhtem Koffeingehalt kann ein besonderer Warnhinweis erforderlich sein. Ob dies zutrifft, hängt unter anderem von der Produktart, dem Koffeingehalt und der vorgesehenen Zielgruppe ab. Der Hinweis muss gut sichtbar und in der vorgeschriebenen Form angebracht werden.
Gastronomie
Die Zuordnung zum jeweiligen Gericht muss klar und für Gäste leicht auffindbar sein. Die zulässige Form der Bereitstellung hängt vom Angebot ab.
Werden bestimmte Zusatzstoffe verwendet, müssen diese bei nicht vorverpackten Lebensmitteln grundsätzlich kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung kann beispielsweise über Fußnoten, Nummern oder eine verständliche Legende erfolgen. Die verwendeten Hinweise müssen eindeutig sein und den jeweils eingesetzten Zusatzstoffen entsprechen. Eine allgemeine oder unvollständige Kennzeichnung reicht nicht aus.
Prüfen Sie wechselnde Gerichte, Rezepturen und digitale Bestellwege regelmäßig und halten Sie die Zuordnung aktuell.
Nein. Für Pflichtangaben auf Speisekarten gibt es keine festgelegte Mindestschriftgröße wie bei vorverpackten Lebensmitteln. Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen müssen jedoch gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sein. Sie dürfen weder zu klein noch durch einen zu geringen Kontrast oder eine unübersichtliche Gestaltung schwer auffindbar sein.
Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol ist der vorhandene Alkoholgehalt anzugeben. Die Angabe muss sich eindeutig auf das Getränk beziehen und gut lesbar sein. Bei zusammengesetzten Produkten oder besonderen Verkaufsformen können zusätzliche Anforderungen gelten.
Nein. Ein Hinweis auf mögliche Spuren ersetzt grundsätzlich nicht die erforderliche Kennzeichnung eines Allergens, wenn dieses als Zutat oder Bestandteil im Lebensmittel enthalten ist. Die Formulierung „Kann Spuren von … enthalten“ bezieht sich auf eine mögliche unbeabsichtigte Übertragung, beispielsweise durch gemeinsam genutzte Anlagen. Die konkrete Verwendung eines solchen Hinweises sollte fachlich geprüft werden.
Nein. Für frisch zubereitete Speisen, die in der Gastronomie vor Ort angeboten werden, ist eine Nährwertkennzeichnung grundsätzlich nicht verpflichtend. Viele Betriebe machen solche Angaben freiwillig. Sie müssen dann zutreffend und dürfen nicht irreführend sein. Welche Nährwerte im Einzelfall angegeben werden sollten, hängt von der konkreten Darstellung und dem Angebot ab. Die Kennzeichnungspflichten für Allergene und Zusatzstoffe bleiben bestehen.
Onlineshop
Die für das jeweilige Lebensmittel vorgeschriebenen Pflichtinformationen müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein – also bevor Kunden ihre Bestellung verbindlich abgeben. Die Informationen dürfen nicht erst nach der Bestellung, in der Bestellbestätigung oder bei der Lieferung bereitgestellt werden. Sie müssen außerdem zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Vorverpackte Lebensmittel werden bereits vor dem Verkauf verpackt und dem Kunden in dieser Verpackung angeboten, zum Beispiel abgefüllte Getränke, Fertiggerichte oder verpackte Süßwaren. Nicht vorverpackte Lebensmittel werden dagegen erst im Geschäft, im Restaurant oder beim Verkauf ausgegeben, etwa ein belegtes Brötchen, eine Pizza oder ein Salat. Je nach Verkaufsform gelten unterschiedliche Anforderungen an die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Nicht für jedes Lebensmittel gelten exakt dieselben Anforderungen an die Nährwertkennzeichnung. Bei vorverpackten Lebensmitteln ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Nährwertdeklaration erforderlich ist oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Entscheidend können unter anderem die Art des Lebensmittels, die Verkaufsform und die Herstellung sein. Eine pauschale Entscheidung sollte daher nicht ohne Prüfung des konkreten Produkts getroffen werden.
Eine Herkunftsangabe kann insbesondere bei bestimmten Lebensmitteln vorgeschrieben sein. Sie kann außerdem erforderlich werden, wenn die Aufmachung eines Produkts sonst einen falschen Eindruck über seine Herkunft vermitteln könnte. Die Anforderungen hängen vom jeweiligen Lebensmittel und von der Gestaltung der Verpackung ab. Herkunftsangaben sollten deshalb immer im Zusammenhang mit Produktname, Bildern und sonstigen Werbeaussagen geprüft werden.
Werden vorverpackte Lebensmittel online angeboten, müssen bestimmte Pflichtinformationen grundsätzlich bereits vor dem Kauf verfügbar sein. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten die wesentlichen Angaben nicht erst nach der Bestellung oder bei der Lieferung erhalten. Die Anforderungen können je nach Verkaufsmodell und Produkt variieren. Onlineshop, Lieferdienst und Produktdarstellung sollten daher gemeinsam geprüft werden. Am besten Sie übernehmen die Angaben von der Verpackung.
Ein werblicher oder fantasievoller Produktname darf nicht dazu führen, dass die tatsächliche Art des Lebensmittels unklar bleibt. Die gesetzlich erforderliche Bezeichnung muss Verbraucherinnen und Verbrauchern eine eindeutige Einordnung ermöglichen. Ein Fantasiename kann daher gegebenenfalls zusätzlich verwendet werden, sollte die erforderliche Bezeichnung aber nicht ersetzen.
BERATUNG
Sie möchten eine Kennzeichnung prüfen lassen?
Der VBUW unterstützt Unternehmen dabei, Anforderungen für Verpackungen, Speisekarten und digitale Produktangebote einzuordnen.
Was kann ich senden?
- Produktetiketten oder Foto der Kennzeichnung
- Zutatenliste und – falls vorhanden – Rezeptur
- Speisekarte oder Auszug daraus
- Link zur Produktseite
- Angaben zum Vertriebsweg
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