Wichtig: Mehrere Bereiche können auf Ihren Betrieb zutreffen.
Entscheidend sind unter anderem Ihre Rolle in der Lieferkette, Verpackungsart, Vertriebsweg, Anfallort und Zielmarkt. Die Seite führt deshalb zuerst zur passenden betrieblichen Situation.
Rechtsstand und wichtigste Quellen
Die Informationen auf dieser Seite geben den Rechtsstand zum 03.09.2026 wieder. Einzelne Anforderungen gelten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und hängen von Verpackungsart, Rolle, Vertriebsweg und Zielmarkt ab.
Schneller Einstieg
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orientierung
Die wichtigsten Themen
Das Verpackungsrecht entwickelt sich dynamisch – wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten.
für Importeuere, vertrieb und Franchisesysteme
Rollen, Eigenmarken und zentrale Beschaffung

Rechtsgrundlagen:
Art. 15 bis 18, 26 bis 29 und 39 PPWR; §§ 5 bis 10 und 13 VerpackDG
Weiterführend:
Checkliste für Importeure, Vertreiber und Franchisesysteme; Checkliste für Rollenprüfung
Weitere Themen die für Sie relevant sein können:
LUCID, Systembeteiligung, Daten und Nachweise
Verpackungsdesign, Lieferantennachweise und Lebensmittelkontakt
Serviceverpackungen, Mehrweg und Standortprozesse
Die Pflichten im Verpackungsrecht hängen von Ihrer Rolle in der Lieferkette ab – ob Hersteller, Importeur, Vertreiber oder Gastronomiebetrieb. Jede Rolle bringt spezifische Verpflichtungen mit sich.
Was gilt für Importeure und Vertreiber?
Wer verpackte Waren aus einem anderen Staat nach Deutschland einführt und hier erstmals bereitstellt, muss die Verantwortlichkeit und die nationalen Pflichten prüfen. Bei Lieferungen in weitere Mitgliedstaaten können zusätzlich deren nationale Vollzugsstrukturen relevant sein.
Besonderheiten für Franchisesysteme
Franchisesysteme benötigen eine klare Rollen- und Prozessverteilung. Besonders fehleranfällig sind zentrale Beschaffung, Eigenmarken und Verpackungen, die von den einzelnen Standorten unmittelbar befüllt werden.
Empfehlenswert sind:
- Ein zentraler Verpackungskatalog mit Material, Gewicht, Format und Verwendungszweck.
- Eine Zuordnung der Erzeuger- und Herstellerrolle für jede Verpackung.
- Verbindliche Vorgaben für LUCID-Marken und Datenmeldungen.
- Musterklauseln für Lieferanten- und Franchiseverträge.
- Ein Freigabeprozess für neue Verpackungen.
- Einheitliche Vorgaben für Mehrweg, Rückgabe, Reinigung und Hygiene.
- Ein jährlicher Compliance-Check mit Mengen- und Nachweisdaten.
Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten
Ein Unternehmen kann gleichzeitig Verpackungen abgeben, verpackte Waren unter eigener Marke vertreiben, Verpackungen einkaufen und mehrere Standorte steuern. In diesem Fall sollten die Rollen und Themen nicht nur nach einer einzigen Branche, sondern je Verpackung, Produkt und Vertriebsweg dokumentiert werden.
Für Hersteller, Erzeuger, Importeure und Vertreiber
LUCID, Systembeteiligung und Nachweise: Wer ist verantwortlich?
Unternehmen, die verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich in der Regel im Verpackungsregister LUCID registrieren und ihren Pflichten zur Systembeteiligung und Mengenmeldung nachkommen. Das betrifft auch Serviceverpackungen wie Pizzakartons, Sushi-Schalen oder To-go-Becher.
Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Vertreiber?
Die PPWR arbeitet unter anderem mit dem Begriff „Erzeuger“. Gemeint ist grundsätzlich die Person, die Verpackungen herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das VerpackDG knüpft für die deutschen Pflichten an den Herstellerbegriff der PPWR an und konkretisiert Registrierung, Systembeteiligung und Nachweise.
Typische Konstellationen
- Lebensmittelhersteller: Sie können für Verkaufs-, Um- oder Transportverpackungen verantwortlich sein, wenn Sie verpackte Waren erstmals in Deutschland bereitstellen.
- Importeure: Wer verpackte Waren aus einem anderen Staat nach Deutschland einführt und hier erstmals bereitstellt, muss die Verantwortlichkeit und die nationalen Pflichten prüfen.
- Gastronomiebetriebe: Wer Speisen oder Getränke vor Ort oder zum Mitnehmen in Verpackungen abgibt, verwendet häufig Serviceverpackungen. Je nach Beschaffung und Vertragsgestaltung können Pflichten beim Gastronomiebetrieb oder beim Vorvertreiber liegen.
- Franchisesysteme: Die Verantwortung kann sich auf Franchisegeber, Franchisenehmer, zentrale Einkaufsgesellschaften und Lieferanten verteilen.
- Eigenmarken: Wer Verpackungen oder verpackte Lebensmittel unter einer eigenen Marke vertreibt, kann nach den Begriffsbestimmungen der PPWR als „Erzeuger“ beziehungsweise „Hersteller“ eingeordnet werden. Die konkrete Einordnung hängt von der jeweiligen Lieferkette und Tätigkeit ab.
Registrierung bei LUCID
Wer in Deutschland verpackte Waren oder Verpackungen im Anwendungsbereich des VerpackDG bereitstellt, muss die Registrierungspflicht vor dem erstmaligen Bereitstellen prüfen und – soweit erforderlich – die Registrierung bei der ZSVR vornehmen.
Die Registrierungspflicht trifft grundsätzlich den jeweils verantwortlichen Hersteller. Die Beauftragung eines Dienstleisters oder Bevollmächtigten sollte nicht ohne Weiteres mit einer Übertragung der gesetzlichen Verantwortung gleichgesetzt werden.
Praktisch wichtig sind:
- Richtige Unternehmens- und Kontaktdaten.
- Vollständige Angabe der relevanten Marken.
- Aktualisierung bei Änderungen.
- Meldung der dauerhaften Aufgabe der Tätigkeit.
- Prüfung des öffentlichen Registereintrags.
Systembeteiligung und Datenmeldung
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist die Beteiligung an einem zugelassenen System erforderlich. Das betrifft insbesondere Verkaufs- und Umverpackungen sowie Serviceverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Das VerpackDG zählt hierzu auch bestimmte Anfallstellen des Gastgewerbes, etwa Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés sowie Hotels und Ferienanlagen.
Unternehmen müssen insbesondere:
- Die Verpackungen zutreffend einordnen.
- Materialarten und Mengen ermitteln.
- Sich vor dem maßgeblichen Bereitstellen an einem System beteiligen.
- Die erforderlichen Daten an die ZSVR und das System melden.
- Mengenänderungen und Korrekturen nachvollziehbar dokumentieren.
Vollständigkeitserklärung und Nachweise
Die Vollständigkeitserklärung ist eine jährliche Erklärung über die relevanten Verpackungsmengen. Sie kann eine Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder einen hierzu berechtigten Berufsangehörigen erfordern. Die Erklärung ist elektronisch bei der ZSVR zu hinterlegen, soweit keine gesetzliche Befreiung greift.
Auch unterhalb von Schwellenwerten kann die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde Nachweise verlangen. Unternehmen sollten deshalb ihre Mengenberechnung, Lieferantendaten und Systembestätigungen laufend aufbewahren und plausibilisieren.

Rechtsgrundlagen:
Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, 9, 11, 14 und 15 PPWR; §§ 3, 6, 7, 9 und 10 VerpackDG
Weiterführend:
Checkliste für Registrierung, Systembeteiligung und Nachweise; Checkliste Lucid-Registrierung
Weitere Themen die für Sie relevant sein können:
Material, Recyclingfähigkeit, PFAS und Verpackungsdesign
Serviceverpackungen, Mehrweg bei Abgabe
Importe, Eigenmarken und zentrale Beschaffung
Für Verpackungseinkauf, Produktentwicklung und Lebensmittelkontakt
Material, Lieferantennachweise und Verpackungsdesign

Rechtsgrundlagen:
Art. 5 Abs. 1, 4 und 5, Art. 6 Abs. 1 bis 5, Art. 7, Art. 25 und Anhang V PPWR; Verordnung (EU) 2022/1616; Verordnung (EG) Nr. 1935/2024
Weiterführend:
Checkliste für Material, Lieferantennachweise und Verpackungsdesign
Weitere Themen die für Sie relevant sein können:
Herstellerrolle, LUCID und Nachweisführung
Mehrweg und Wiederverwendung im Betrieb
Eigenmarken, Lieferanten und zentrale Beschaffung
Die PPWR bringt neue Vorgaben für Verpackungsmaterialien und -gestaltung. Im Fokus stehen bessere Rezyklierbarkeit, weniger Verpackungsgewicht, der Ausbau von Mehrweglösungen sowie Anforderungen an die Materialwahl und die produktbezogene Verpackungsgestaltung. Prüfen Sie frühzeitig Ihre Materialzusammensetzung und künftige Anforderungen – wir unterstützen Sie mit praxisnahen Empfehlungen.
Recyclinggerechte Gestaltung
Verpackungen müssen so gestaltet werden, dass sie mit etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren vereinbar sind. Die Anforderungen werden nach Verpackungskategorien und Leistungsstufen konkretisiert.
- Ab 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die vorgegebenen Leistungsstufen für Recyclingfähigkeit erreichen. Maßgeblich ist zusätzlich, wann die einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anwendbar werden.
- Ab 1. Januar 2038 gelten strengere Anforderungen an die erreichbare Leistungsstufe.
Für Verpackungsentwicklungen, Eigenmarken und langfristige Lieferverträge sollten Unternehmen die kommenden Anforderungen bereits heute berücksichtigen.
Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Für bestimmte Kunststoffverpackungen sieht die PPWR Mindestanteile an Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vor. Die Anforderungen greifen stufenweise ab 2030 beziehungsweise ab den in Art. 7 PPWR genannten Zeitpunkten und können durch weitere EU-Rechtsakte konkretisiert werden.
Bei Lebensmittelkontaktmaterialien müssen zusätzlich die besonderen Anforderungen des Lebensmittelkontaktrechts und der einschlägigen Vorschriften für recycelte Kunststoffe erfüllt sein.
PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen
Seit dem 12. August 2026 gelten nach Art. 5 Abs. 5 PPWR Beschränkungen für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Vorschrift enthält mehrere Grenzwerte und verweist auf die dort genannten Mess- und Ausnahmeregeln.
Für Lebensmittelhersteller, Gastronomiebetriebe und Verpackungseinkäufer bedeutet das: Lieferantenerklärungen und technische Unterlagen sollten darauf geprüft werden, ob die verwendeten Materialien die Anforderungen für Lebensmittelkontakt und PFAS einhalten.
Verpackungsbeschränkungen und Abfallvermeidung
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate und Verwendungszwecke nach Anhang V PPWR grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für einzelne Konstellationen, insbesondere bei Kleinstunternehmen, können Ausnahmen oder Nachweise vorgesehen sein.
Unternehmen sollten geplante Verpackungsumstellungen anhand folgender Punkte bewerten:
- Verfügbare Wiederverwendungs- oder Mehrwegalternativen
- Konkretes Verpackungsformat
- Verwendungszweck
- Material
- Funktion der Verpackung
für Gastronmie & Lieferservice
Mehrweg, Serviceverpackung und Wiederbefüllung
Je nach Geschäftsmodell können sich Pflichten zur Bereitstellung von Mehrwegangeboten, zur Wiederbefüllung oder zu Informationspflichten ergeben. Auch die Nutzung eigener Behältnisse durch Kunden kann relevant sein.
Serviceverpackungen
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die für die Befüllung am Ort der Abgabe vorgesehen sind. Dazu gehören zum Beispiel To-go-Becher, Menüschalen, Pizzakartons, Tragetaschen und andere Verpackungen, die unmittelbar bei der Abgabe von Speisen oder Getränken befüllt werden.
Der Gastronomiebetrieb kann die Systembeteiligungspflicht für unbefüllte Serviceverpackungen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Vorvertreiber verlagern. Die Registrierungspflicht des ursprünglich verantwortlichen Herstellers bleibt davon unberührt.
Das sollte der Betrieb dokumentieren:
- Welche Serviceverpackungen werden verwendet.
- Wer sie liefert.
- Ob und auf welcher Grundlage die Systembeteiligung übernommen wurde.
- Welche Marken- und Mengenangaben im LUCID-Register hinterlegt sind.
Mehrweg, Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Die PPWR stärkt Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme. Eine Verpackung gilt nicht allein deshalb als rechtlich „wiederverwendbar“, weil sie stabil oder mehrfach nutzbar ist. Erforderlich ist ein funktionierendes Wiederverwendungssystem mit organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen und geeigneten Rückgabe- beziehungsweise Sammelstrukturen.
Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals bereitstellen oder verwenden, müssen unter anderem prüfen:
- Gibt es ein passendes Wiederverwendungssystem?
- Wie werden Rückgabe, Sammlung, Reinigung und Rekonditionierung organisiert?
- Welche Hygiene- und Lebensmittelkontaktanforderungen gelten?
- Wie werden Umläufe und Mengen nachgewiesen?
- Welche Anforderungen gelten für die konkrete Verpackung und den Mitgliedstaat?

Rechtsgrundlagen:
Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 d und e, Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 bis 34 sowie
Art. 10, 11 und 26 bis 29 PPWR; § 7 Abs. 2 VerpackDG
Weiterführend:
Checkliste für Serviceverpackungen und Mehrweg
Weitere Themen die für Sie relevant sein können:
LUCID, Systembeteiligung und Nachweise
Lebensmittelkontakt, PFAS und Materialanforderungen
Importe, Eigenmarken und zentrale Beschaffung
Werkzeug für die Praxis
Checkliste Verpackungsrecht
Prüfen Sie die wichtigsten Punkte für Ihren Betrieb Schritt für Schritt. Die Checkliste dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
- Alle Verpackungen und Verpackungskomponenten erfassen
- Verkaufs-, Um-, Transport-, Service- und Mehrwegverpackungen unterscheiden
- Erzeuger- und Herstellerrolle je Verpackung und Vertriebsweg bestimmen
- Deutschlandgeschäft und Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten getrennt betrachten
- LUCID-Registrierung und Markenangaben prüfen
- Systembeteiligung und Datenmeldungen mit den tatsächlichen Mengen abgleichen
- Serviceverpackungen und eine mögliche Übertragung der Systembeteiligung dokumentieren
- Lieferantenerklärungen, Materialdaten und Lebensmittelkontaktunterlagen einholen
- PFAS-Anforderungen für Lebensmittelkontaktverpackungen prüfen
- Verpackungsdesign auf Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und künftige PPWR-Anforderungen ausrichten
- Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme rechtlich und praktisch bewerten
- Franchisenehmer, Einkauf und Produktentwicklung mit einheitlichen Vorgaben ausstatten
Nur für mitglieder
Vertiefende Unterlagen zur Umsetzung
Mitglieder erhalten ergänzende Fachinformationen und praktische Anleitungen, die über die öffentliche Erstorientierung hinausgehen.
Gutachten zur PPWR
Vertiefende fachliche Einordnung der neuen europäischen Verpackungsanforderungen.
Gutachten zu Serviceverpackungen
Erläuterungen zu Serviceverpackungen, Verantwortlichkeiten und Systembeteiligung.
Anleitung für LUCID
Leitfaden zur Rollenprüfung, Unterstützung der Registrierung, Änderung bestehender Einträge und relevante Angaben.
FAQ
Häufige Fragen nach Thema geordnet
Die folgenden FAQ sind nach vier Zielgruppen beziehungsweise betrieblichen Situationen gegliedert:
Rollen und Verantwortung
Besonders relevant für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Eigenmarken und Franchisesysteme.
Maßgeblich sind unter anderem die Rolle in der Lieferkette, der eigene Name oder die eigene Marke und das erstmalige Bereitstellen. Die Zuordnung sollte für Verpackung, Produkt und Zielmarkt dokumentiert werden.
Wer Verpackungen oder verpackte Lebensmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt, kann nach den Begriffsbestimmungen der PPWR als Erzeuger beziehungsweise Hersteller eingeordnet werden. Die konkrete Einordnung hängt von der jeweiligen Lieferkette und Tätigkeit ab.
Die Verantwortung kann sich auf Franchisegeber, Franchisenehmer, zentrale Einkaufsgesellschaften und Lieferanten verteilen. Eigenmarken, zentrale Beschaffung und die Befüllung am Standort sollten jeweils separat geprüft werden.
Sinnvoll sind klare Zuständigkeiten, Daten- und Nachweispflichten, Informationsfristen, Anforderungen an neue Verpackungen sowie Regelungen für Mehrweg, Rückgabe und Hygiene.
Lucid, Systembeteiligung und Nachweise
Besonders relevant für alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren erstmals bereitstellen.
Das hängt von Rolle, Verpackung und erstmaligem Bereitstellen in Deutschland ab. Auch bei Serviceverpackungen und Vorbeteiligung ist die Registrierungspflicht gesondert zu prüfen.
Nein. Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen und gegebenenfalls weitere Nachweise sind getrennte Prüfschritte. Die konkrete Pflicht hängt von der Verpackungsart, der Anfallstelle und der jeweiligen Rolle ab.
Das ist anhand der betroffenen Verpackungsmengen, Systeme, Schwellenwerte und der geltenden nationalen Regelungen zu prüfen. Mengenberechnungen und Lieferantendaten sollten laufend nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wer verpackte Waren in Deutschland erstmals bereitstellt, muss die eigene Rolle und die deutschen Pflichten prüfen. Bei Lieferungen in weitere Mitgliedstaaten können zusätzlich deren nationale Vollzugsstrukturen relevant sein.
Serviceverpackungen, Mehrweg und Wiederbefüllung
Besonders relevant für Gastronomie, Lieferservices, Catering, Cafés, Kantinen und Mehrwegsysteme.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die für die Befüllung am Ort der Abgabe vorgesehen sind. Dazu können beispielsweise To-go-Becher, Menüschalen, Pizzakartons und Tragetaschen gehören.
Die Lieferkette, Vorbeteiligung, Registrierung und verbleibenden Pflichten sollten getrennt geprüft werden. Ein Nachweis des Lieferanten sollte zentral aufbewahrt werden.
Nein. Wiederverwendbarkeit setzt mehr voraus als eine robuste Konstruktion. Erforderlich ist ein funktionierendes Wiederverwendungssystem mit Sammlung, Rückgabe und erneuter Nutzung sowie geeigneten Sicherheits- und Hygieneprozessen.
Zu prüfen sind die Verpackungsart, die Befüllung am Ort der Abgabe, die Verantwortlichkeit, der Lieferant und die Dokumentation der Systembeteiligung. Pizzakartons, Menüschalen und To-go-Becher sollten nicht pauschal gleich eingeordnet werden.
Die konkrete Pflicht hängt von der Verpackung, dem Vertriebsweg und der Betriebsstruktur ab. Zusätzlich müssen Hygiene, Lebensmittelkontakt und die tatsächlichen Rückgabe- beziehungsweise Befüllungsabläufe berücksichtigt werden.
Das System sollte Rückgabe, Sammlung, Reinigung, Rekonditionierung, Umläufe, Hygiene und Daten dokumentieren. Die zentralen Vorgaben müssen mit den tatsächlichen Abläufen an den einzelnen Standorten übereinstimmen.
Ein Verpackungskatalog sollte mindestens Material, Gewicht, Format, Marke, Verwendungszweck, Lieferant, Zielmarkt und zuständige Rolle enthalten. Änderungen brauchen einen nachvollziehbaren Freigabeprozess.
Material, Lebensmittelkontakt und Verpackungsdesign
Besonders relevant für Lebensmittelhersteller, Verpackungseinkäufer, Produktentwicklung und Qualitätssicherung.
Verpackungen müssen mit etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren vereinbar sein. Die Anforderungen werden nach Kategorien und Leistungsstufen konkretisiert und sollten bei neuen Designs und langfristigen Lieferverträgen früh berücksichtigt werden.
Für bestimmte Kunststoffverpackungen sieht die PPWR stufenweise Mindestanteile vor. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien gelten zusätzlich besondere Anforderungen für Sicherheit und recycelte Kunststoffe.
Materialzusammensetzung, Lieferantenerklärungen und technische Unterlagen sollten darauf geprüft werden, ob die Anforderungen für Lebensmittelkontakt und PFAS eingehalten werden.
Je nach Verpackung und Material sind unter anderem Spezifikationen, Materialdaten, Konformitäts- oder Lieferantenerklärungen und gegebenenfalls Prüfunterlagen sinnvoll. Die benötigten Nachweise sollten vertraglich und prozessual festgelegt werden.
Allemgeine Fragen, Fristen und Zukunftsanforderungen
Übergreifend relevant für alle Unternehmen mit Verpackungen, Eigenmarken oder Lieferketten.
Für die aktuelle Einordnung sind die PPWR und das nationale VerpackDG gemeinsam zu betrachten. Die konkrete Anwendung und Übergänge sollten anhand des gültigen Rechtsstands und der amtlichen Informationen geprüft werden.
Die PPWR bildet den unmittelbar geltenden europäischen Rahmen. Das VerpackDG ergänzt insbesondere nationale Zuständigkeiten, Verfahren, Registrierung, Nachweise und den Vollzug.
Nein. Die PPWR gilt als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Nationale Durchführungsgesetze regeln ergänzende Verfahren und Zuständigkeiten.
Seit dem 12. August 2026 gelten PPWR und VerpackDG. Unternehmen sollten ihre Rollen, LUCID-Angaben, Marken, Systembeteiligungen und Datenmeldungen überprüfen. Eine Vollständigkeitserklärung ist – soweit keine Ausnahme greift – grundsätzlich jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegen. Ab 2030 gelten außerdem neue Anforderungen an bestimmte Verpackungsformate, Verpackungsminimierung und Recyclingfähigkeit. Weitere Stufen folgen insbesondere ab 2035 und 2038. Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt von Verpackungsart, Rolle, Vertriebsweg und den jeweils geltenden Übergangsregelungen ab.
| Stichtag | Worum geht es? | Was sollten Unternehmen prüfen? |
|---|---|---|
| 12.08.2026 | PPWR und VerpackDG gelten | Rollen, LUCID, Marken, Systembeteiligung und Datenmeldungen überprüfen |
| 15.05. jährlich | Vollständigkeitserklärung, soweit erforderlich | Mengen, Prüfberichte und Nachweise vorbereiten |
| 01.01.2030 | Verpackungsbeschränkungen und neue Anforderungen an Minimierung und Recyclingfähigkeit | Verpackungsformate, Material, Design und Alternativen prüfen |
| 01.01.2035 | Weitere Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Recycling im großen Maßstab | Verpackungsentwicklung und Lieferantenanforderungen anpassen |
| 01.01.2038 | Strengere Recyclingfähigkeitsstufen | Verpackungen langfristig auf die höheren Anforderungen ausrichten |
Das geltende Recht kann Bereitstellungs- und Vertriebsverbote, Nachweisanforderungen und weitere behördliche Maßnahmen vorsehen. Bei konkreten Risiken ist eine fachliche und gegebenenfalls anwaltliche Prüfung erforderlich.
Ab 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate und Verwendungszwecke nach Anhang V PPWR grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ob eine konkrete Verpackung betroffen ist, hängt von Format, Material, Funktion und Verwendungszweck ab.
Dieser FAQ-Bereich dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Bei komplexen Lieferketten, grenzüberschreitenden Geschäften, Lebensmittelkontaktmaterialien, Mehrwegsystemen oder möglichen Verstößen sollte eine fachliche und gegebenenfalls anwaltliche Prüfung erfolgen. Wir helfen Ihnen gerne!
Transparenz
Die wichtigsten Rechtsquellen
Hier finden Sie die maßgeblichen europäischen und deutschen Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen der zuständigen Behörden und Registerstellen.
Europäische Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2022/1616 für recycelte Kunststoffe im Lebensmittelkontakt
Verordnung (EU) 2025/40 – PPWR, amtlicher Text bei EUR-Lex
Lebensmittelkontaktmaterialien: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
Hinweis zum Rechtsstand
Dieser Überblick gibt den Rechtsstand zum 03.09.2026 wieder. Einzelne PPWR-Anforderungen werden erst zu späteren Zeitpunkten wirksam oder durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert. Behördenleitlinien und Vollzugspraxis können sich weiterentwickeln.
Die Darstellung ist Verbandsorientierung und ersetzt keine abschließende Prüfung des Einzelfalls. Bei hohem Haftungs-, Bußgeld- oder Streitpotenzial, bei grenzüberschreitenden Lieferketten oder bei komplexen Lebensmittelkontakt- und Mehrwegsystemen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.
BERATUNG
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