Recht

Verpackungen

Egal ob Sie einen Deliveryshop betreiben oder Hersteller eines Lebensmittels sind, an dem Thema Verpackungen kommt heute kein Unternehmer mehr vorbei. Zudem ist das Thema aufgrund des EU-Binnenmarktes stark durch europäische Vorschriften geprägt, die teils unmittelbar anwendbar sind, teils aber auch in deutsche Gesetze überführt werden. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick zu aktuellen Themen rund um das Verpackungsrecht.

24. April 2024

AUTOR: VBUW

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Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) mit deutlicher Mehrheit beschlossen.

Hintergrund der Verordnung sind die gestiegenen und weiter steigenden Verpackungsabfälle: Allein in der EU fielen in 2021 84,3 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an, das sind knapp 189 kg je Einwohner. Mit Blick auf die verwendeten Materialien entfielen 40,3 % der Verpackungen auf Pappe und Papier, 19 % auf Kunststoff und 4,9 % auf Metall. Zudem werden bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht – 40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt.

Ziel der neuen Verpackungsverordnung ist es nun vorrangig die Menge der Verpackungsabfälle zu verringern, gefolgt von der Wiederverwendung von Verpackungen und dem Recycling. Dabei werden Ausnahmen für Kleinstunternehmen berücksichtigt und Innovationen unterstützt.

Damit die Verordnung in Kraft treten kann, bedarf es zwar noch der Zustimmung des neuen Parlaments und des Rates, die aber nur eine Formalie sei.

I. Was sieht die Verordnung zur Reduzierung von Verpackungen vor?
• Zielvorgaben für die Verpackungsreduzierung
o 5 % bis 2030
o 10 % bis 2035
o 15 % bis 2040
• Weniger Verpackungsmüll aus Kunststoff.
• Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel dürfen künftig nur noch einen maximalen Leer-raumanteil von 50 % aufweisen.
• Verpackungen sind so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf das für ihre Funktionalität (Produktschutz, Hygiene und Sicherheit) erforderliche Minimum reduziert sind.
• Ab dem 1. Januar 2030 werden unter anderem folgende Einwegverpackungen aus Kunststoff verboten:
o Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse (bis 1,5 kg).
o Sammelverpackungen aus Einwegkunststoff (z.B. zur Zusammenfassung von Waren, die in Flaschen oder Dosen verkauft werden).
o Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden.
o Einzelportionen (z.B. Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker).
o Kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels.
o Sehr leichte Kunststofftragetaschen, außer sie sind aus hygienischen Gründen erforderlich oder dienen als Primärverpackung für lose Lebensmittel, wenn dies zu weniger Lebensmittelverschwendung beiträgt.

Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher ist es künftig verboten, Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, kurz: PFAS (auch Ewigchemikalien genannt) in Verpackungen zu verwenden, wenn diese bestimmte Grenzwerte überschreiten und mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Denn diese stehen in Verdacht krebserregend zu sein, Mutationen auszulösen, zu Unfruchtbarkeit zu führen und nachteilige Auswirkungen auf menschliche Organe zu haben.

II. Maßnahmen zur Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen
Bei Verpackungen für alkoholische und nichtalkoholische Getränke (mit Ausnahme von Milch, Wein, aromatisiertem Wein, Spirituosen o. ä) sind mind. 10 % Produkte in einer MEHRWEG-Verpackung anzubieten.

Endvertreiber von Getränken und von Speisen zum Mitnehmen müssen es Verbrauchern innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ermöglichen, eigene Behälter zum Befüllen zu verwenden. Unternehmer müssen Verbraucher auf diese Möglichkeit durch entsprechend gut sichtbare Schilder hinweisen.

Die Unternehmen müssen sich bemühen, ab 2030 10 % der Produkte in einer Mehrwegverpackung anzubieten (die Mitgliedstaaten können höhere Zielvorgaben machen). Die in Mehrwegverpackungen abgefüllten Waren dürfen nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen verkauft werden. Kleinstunternehmen und Unternehmen, die weniger als 1.000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verkaufen, sind von den Wiederverwendungszielen ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten müssen auch Restaurants, Kantinen, Bars, Cafés und Catering-Dienste dazu anregen, ihren Kunden Leitungswasser in wiederverwendbarer oder nachfüllbarer Form kostenlos oder gegen ein geringes Dienstleistungsentgelt zu servieren, sofern verfügbar.

Weitere Zielvorgaben wurden für Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen vereinbart.

III. Abfallsammlung und Recycling
• Alle Verpackungen (außer Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) müssen künftig strengen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit genügen, denn nur so können
Recyclingquoten erhöht und die Verwendung von recycelten Materialien gefördert werden.
• Mindestziele für den Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen (Art. 7 EU-VerpackungsVO).
• Mindestziele für das Recycling von Verpackungsabfällen.
• Bis 2029 müssen 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall (Inhalt: bis zu 3 l) getrennt gesammelt werden.

Hintergrund hier: Kunststoffverpackungen sind das Material mit der höchsten CO2-Intensität. Im Hinblick auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung.

IV. Kennzeichnung von Verpackungen
• Ab 3,5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung müssen Verpackungen mit einem Etikett versehen werden, das Informationen über ihre Materialzusammensetzung enthält, um dem Verbraucher die Sortierung zu erleichtern.
• Zudem muss darüber informiert werden, ob die Verpackung kompostier-bar ist (bei Bedarf mit der Einschränkung, nicht heimkompostierbar und nicht in der Natur entsorgen).
Wiederverwendbare Verpackungen, die ab vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung verkauft werden, müssen mit einem Etikett versehen werden, das die Benutzer darüber informiert, dass sie wiederverwendbar sind.

1. Januar 2024

AUTOR: VBUW

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Zum 1. Januar 2024 sind das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) in Deutschland in Kraft getreten. Die neuen Regelungen setzten die Vorgaben der EU-Einweg-Kunststoffrichtlinie zur erweiterten Herstellerverantwortung um und ergänzen bestehende Regelungen wie das Einwegplastikverbot, die Kennzeichnungspflichten und die zum 01.01.2023 in Kraft getretene Mehrwegangebotspflicht nach § 33 Verpackungsgesetz.

Unternehmen, die kunststoffhaltige Einwegprodukte herstellen, werden dazu angehalten, auf umweltfreundlichere Produktions- und Verpackungsmethoden umzusteigen. Damit dies gelingt wird eine Sonderabgabe erhoben. Zu den betroffenen Produkten, auf die eine Abgabe erhoben wird, gehören neben Tüten und Folienverpackungen auch To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Abgabe soll dazu dienen, Entsorgungs- und Reinigungskosten zu decken sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die eingenommenen Gelder fließen den Kommunen zu und unterstützen sie bei ihren Bemühungen um saubere Städte und Landschaften.

Dazu wird ein Einwegkunststofffonds eingerichtet, in den die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Als Hersteller gelten sowohl Unternehmen im Inland als auch im Ausland, die Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellen. Dies umfasst Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure.

Folgende Abgabesätze in Euro je Kilogramm sind aktuell zu zahlen:

    • Lebensmittelbehälter 0,177

    • Tüten und Folienverpackungen 0,876

    • nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181

    • bepfandete Getränkebehälter 0,001

    • Getränkebecher 1,236

    • leichte Kunststofftragetaschen 3,801

    • Feuchttücher 0,061

    • Luftballons 4,340

    • Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972

Die jährliche Einwegkunststoffabgabe ist von den Herstellern erstmals im Frühjahr 2025 für das Kalenderjahr 2024 abzuführen. Sie errechnet sich aus der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem oben für die jeweilige Produktart festgelegten Abgabesatz.

Neu-Unternehmer müssen sich ab dem 01.01.2024 beim Bundesumweltamt registrieren. Bereits am Markt tätige Hersteller haben noch bis zum 31.12.2024 für die Registrierung Zeit. Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung soll automatisch ein Vertriebsverbot bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden.

Den Gesetzestext finden Sie hier und hier.

1. Juli 2022

AUTOR: VBUW

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Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen, sind seit dem 01.07.2022 verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Verpackungsart.

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Pizzakartons oder Sushi-Schalen, die ihre Pflichten bisher an den Vorvertreiber delegiert haben, müssen sich nun selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot und es kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Was genau unter Serviceverpackungen zu verstehen ist können Sie hier nachlesen.
Sie benötigen Unterstützung bei der Anmeldung? Für unsere Mitgliedern stellen wir kostenlos eine Registrierungsanleitung im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.

Die Mehrwegpflicht gilt für alle „Letztvertreiber“ von EINWEG-Getränkebechern und EINWEG-Kunststofflebensmittelverpackungen, wenn Sie erst in der Verkaufsstelle mit Speisen oder Getränken befüllt werden.

Das heißt: Pizzakartons sind von der MEHRWEGpflicht genauso ausgenommen, wie Aluschalen.

Nein! Sie dürfen die MEHRWEG-Verpackung dem Kunden nicht in Rechnung stellen oder Waren in einer MEHRWEG-Verpackung zu einem höheren Preis anbieten, als Waren in einer EINWEG-Verpackung.

Sie dürfen sich aber einem Pfandsystem anschließen oder ein eigenes Pfandsystem einführen, d.h. der Kunde zahlt auf die MEHRWEG-Verpackung z.B. 3,00 € Pfand, welches er aber bei Rückgabe der Verpackung erstattet bekommt.

Nein, Sie sind gesetzlich nur zur Rücknahme der eigenen Verpackungen verpflichtet, wenn Sie ein Pfandsystem einführen.

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