KI generiert
PREISANGABEN

Preisangaben in der

Gastronomie und

Lebensmittelwirtschaft

Ob Speisekarte, Lieferangebot, Online-Shop, Pfandgetränk oder Rabattaktion: Preisangaben müssen klar und nachvollziehbar sein. Finden Sie direkt den Prüfbereich, der zu Ihrem Betrieb passt.

 

 

Stand September 2026

+ 10 Jahre Erfahrung + 80 Mitglieder + Qualifizierter Wirtschaftsverband

Preisauszeichnung bei Lebensmitteln

Preise im Fernabsatz klar darstellen

Pfand korrekt ausweisen



Rabatte und Referenzpreise


Preise in Speisekarten und auf Tafeln


Geltungsbereich klar kommunizieren

GESAMT- & GRUNDPREIS

  • Grundpreis erforderlich?
  • Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick gut lesbar?
  • Einheiten angegeben und gut lesbar?

Fernabsatz

Produktpreis, Liefer-, Fracht- oder Versandkosten und weitere unvermeidbare Kosten sollten frühzeitig und verständlich zugänglich sein. Zudem muss ausdrücklich angegeben sein, dass die Umsatzsteuer enthalten ist.

„Alle Preise verstehen sich in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Für die Lieferung berechnen wir pauschal 5,00 € pro Bestellung, unabhängig von Anzahl und Gewicht der Artikel.“

Achtung: Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es nicht, den Hinweis nur in den AGB oder an versteckter Stelle zu platzieren. Er muss in unmittelbarer Nähe zum Preis stehen oder über einen eindeutig zugeordneten Link (z. B. „zzgl. Versand“ als Sternchen-/Link-Hinweis) erreichbar sein, bevor der Kunde den Artikel in den Warenkorb legt

  • Umsatzsteuerhinweis aufgenommen?
  • Versandkosten der Höhe nach angegeben oder falls dies nicht möglich, dann die Berechnungsmethode erklärt?
  • Angaben vor Einlegen in den Warenkorb gemacht; sind sie auch auf dem Smartphone lesbar?

  • Pfand in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis?
  • Pfandhöhe gekennzeichnet?
  • Pfand zuzüglich ausgewiesen?

Preisaktionen


Preisvorteile und Rabatte müssen immer eindeutig und gut lesbar dargestellt werden. Für wenn, wann und gegebenenfalls unter wclhen Bedingungen der Preisvorteil gilt, sollte nicht versteckt werden. Dies kann irreführend sein.

Werben Sie mit Streichpreisen braucht es zudem einen Referenzpreis. Dies ist der günstigste Preis der letzten 30 Tage und aich dieser ist mit dem Streichpreis zusammen anzugeben

  • Streichpreis: – Referenzpreis angegeben und korrekt ermittelt?
  • Aktionszeitraum eindeutig?
  • Ausnahmen im Sichtfeld sichtbar?

  • Preisverzeichnis neben dem Eingang?
  • Speisekarten oder QR-Code mit allen Preisen auf den Tischen oder vorlegbar?
  • Getränke zur Selbstbedienung im Kühlschrank mit Preisschild?

Franchiseaktionen

Die Preise dürfen aus kartellrechtlichen Gründen bei bundesweiten Aktionen nicht von der Franchisezentrale festgelegt werden. Vielmehr legt jeder Franchisenehmer die Preise für seinen jeweiligen Standort fest. Preise und Aktionen können deshalb je nach Standort abweichen.

Bei bundesweiten Aktionen und entsprechender Werbung sollte daher immer klar sein, welche Betriebe teilnehmen, wie lange der Preis gilt und wer für die Preisangabe verantwortlich ist. Werbung, teilnehmende Stores und tatsächliche Preise müssen übereinstimmen. Einschränkungen sollten nicht versteckt werden.

  • Teilnehmende Betriebe genannt?
  • Zeitraum und Bedingungen klar?
  • Preisverantwortung geklärt?

Praxis-Check

  • Gesamtpreis eindeutig erkennbar
  • Grundpreis erfordelrich und korrekt angegeben
  • Pfand der Höhe nach gesondert ausgewiesen
  • Liefer-, Fracht- und Versandkosten angegeben
  • Referenzpreis und Aktionszeitraum geprüft
  • Geltungsbereich der Aktion stimmt
  • Mobile Lesbarkeit und Quellenlinks getestet

Die folgenden FAQ sind nach drei Gruppen beziehungsweise betrieblichen Situationen gegliedert:

Der Gesamtpreis ist der Preis, der inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist. Er ist nach § 3 der Preisangabenverordnung anzugeben, wenn ein Unternehmer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Waren oder Dienstleistungen unter Angabe von Preisen bewirbt.

Das hängt unter anderem von der Art der Ware, der Verkaufsform und den geltenden Ausnahmen ab. Prüfen Sie Einheit, Angebotsform und konkrete Produktgruppe.

§ 5 Abs. 1 Preisangabenverordnung legt fest, dass der Grundpreis in 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder ein Quadratmeter anzugeben ist.

Es gibt damit keine Möglichkeit bei Waren, deren Gewicht oder Volumen unter 250 Gramm oder 250 Milliliter liegt, die Angabe in 100 g oder 100 ml vorzunehmen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 5 Abs. 2 Preisangabenverordnung nur noch für lose Ware (Wurst an der Wursttheke, Käse an der Käsetheke, etc) vor.

Preis, unvermeidbare Zusatzkosten und weitere relevante Bedingungen sollten rechtzeitig und verständlich zugänglich sein.

Im Fernabsatz ist zusätzlich anzugeben,

  1. dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind und
  2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.

Die konkrete Darstellung ist am tatsächlichen Bestellprozess zu prüfen. Links oder ein Mouse-over reichen nicht.

Ein durchgestrichener Preis neben dem aktuellen Preis, mit dem eine Preisermäßigung beworben wird. Sobald Sie mit Streichpreis, Prozentangabe („-20 %“) oder einer ähnlichen Ersparnis werben, gilt § 11 PAngV.

Der beworbene Rabatt muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.

Rechtsprechung: EuGH C-330/23 (ALDI Süd, Urteil vom 26.09.2024)

Der Referenzpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Eine optisch untergeordnete, schwer verständliche Fußnote genügt nicht.

Rechtsprechung: BGH I ZR 183/24 (Urteil vom 09.10.2025). Der EuGH hatte bereits die bloße Nennung des Tiefstpreises als „Information“ im Kleingedruckten beanstandet (C-330/23).

Maßgeblich ist der niedrigste Preis, den Sie im Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor Beginn der Aktion tatsächlich gegenüber Verbrauchern verlangt haben. Preise dürfen nicht kurz vor einer Aktion angehoben werden, um einen größeren Rabatt zu suggerieren.

Rechtsprechung: EuGH C-330/23 (Mindestzeitraum von 30 Tagen)

Der Pfandbetrag ist eine rückstattbare Sicherheit und muss nach § 7 Preisangabenverordnung (PAngV) grundsätzlich zusätzlich zum Gesamtpreis der Höhe nach ausgewiesen werden.

Nach langer Rechtsunsicherheit bezüglich der korrekten Auszeichnung des Pfands hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 29.06.2023 entschieden, dass das Pfand zum besseren Preisvergleich neben dem Verkaufspreis auszuweisen ist und nicht in diesen eingerechnet werden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dem in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 135/20 – Flaschenpfand IV nun angeschlossen,

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

Den Volltext der EuGH-Entscheidung können Sie hier abrufen.

 

Wird eine Speise zusammen mit einem Getränk als Menü angeboten, so kann der Unternehmer  für das Menü einen Gesamtpreis (Kombipreis) ausweisen. Der Unternehmer ist dann nicht verpflichtet für die einzelnen Bestandteile des Menüs Preise auszuweisen. Entsprechend entfällt auch die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises. Einzig das Flaschenpfand muss dann noch zusätzlich ausgewiesen werden.

Entscheidet sich der Unternehmer aber neben dem Menüpreis auch Einzelpreise zum Beispiel für zusätzliche Dips oder ein Dessert oder einen vergünstigten Getränkepreis anzugeben, dann lebt die Pflicht zur Angabe der Grundpreise wieder auf, vgl. § 4 Abs. 3 Ziff. 2 Preisangabenverordnung.

Aus kartellrechtlichen Gründen dürfen Franchisegeber ihren Franchisenehmern keine Preisvorgaben machen. Deswegen sollte immer ein Zusatz in den Werbemitteln mit Preisangaben stehen, dass Preise und Aktionen nur in teilnehmen Stores gelten. Dann sollte die URL auf der Website angegeben sein, auf der man dann die teilnehmen Stores einsehen kann. Dies stellt klar, dass die Franchisepartner nicht in ihrer freien Preisgestaltung beeinflusst werden.

Was hilft bei der Anfrage?

  • Speisekarte oder Produktdarstellung
  • Preisaktion und verwendeter Referenzpreis
  • Link zum Online- oder Lieferangebot
  • Angaben zu Pfand, Versand oder Geltungsbereich




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