Recht

Lebensmittel­kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln unterscheidet man grundsätzlich zwischen vorverpackten Lebensmitteln (z.B. Softgetränke, Bier und Wein, Schokoriegel, Fertig­gerichte, sowie Eisbecher) und nicht vorverpackten Lebensmitteln (selbst zubereitete Speisen und Getränke, z.B. Pizza, Pasta, Salat oder frisch gepresste Säfte).

Während für nicht vorverpackte Lebensmittel der nationale Gesetzgeber unter anderem in der Lebensmittel­informationsdurch­führungsverordnung (LMIDV) und der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) Regelungen zur Kenn­zeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen getroffen hat, ist für alle vorverpackten Lebensmittel die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) anzuwenden.

Für alle Informationen gilt jedoch, dass diese in deutscher Sprache, gut leserlich und leicht auffindbar sein müssen. Komplizierte Tabellen, 10 Klicks zur Information, Fremdwörter oder Fantasiebezeichnungen sind genausowenig erlaubt wie ein Wechsel der Leserichtung oder „versteckte Informationen“ im Mouseover.

Im Onlineshop empfehlen wir die Information über ein Produktinformationsfenster bereitzustellen, welches sich beim Anklicken öffnet und letztlich alle Informationen gibt, die auch auf der Verpackung enthalten sind.

Unserer Erfahrung nach gibt es gerade bei der richtigen Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln große Mängel, weswegen wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Pflichtinformationen zusammengestellt haben:

Gemeint ist hier die gesetzliche oder verkehrsübliche Bezeichnung des Lebensmittels, nicht aber Markennamen.

Beispiel: Coca Cola – Coca Cola ist nur die Marke, die Bezeichnung des Lebensmittels lautet aber koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit Pflanzenextrakten, wobei natürlich der Markenname ergänzend genannt werden kann. Allein reicht er aber nicht aus.

Die Nettofüllmenge ist bei flüssigen Erzeugnissen in Litern, Zentilitern oder Mililitern, bei festen Erzeugnissen in Kilogramm oder Gramm anzugeben und zwar je nachdem, was angemessen ist.

In der Regel gelten hier auch andere Mindestschriftgrößen. Diese finden sich in der Fertigpackverordnung und hängen von der Füllmenge ab.

Die Zutaten im Zutatenverzeichnis müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Das heißt, es ist mit der Zutat zu beginnen, die im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtprodukt am meisten enthalten ist.

Auch ist das Zutatenverzeichnis zwingend als solches zu bezeichnen, das heißt, sie dürfen weder „ingrediants“ schreiben, noch „Was ist drin?“, sondern schlicht „Zutaten“ oder  Zutatenverzeichnis.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen, für die kein Zutatenverzeichnis anzugeben ist. Diese finden sich in Artikel 19 und 20 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Unter QUID versteht man die mengenmäßige Angabe einer Zutat. Sie ist für diejenigen Zutaten vorzunehmen, die im Namen angegeben sind (z.B. Erdbeeren im Erdbeereis), vom Verbraucher im Produkt erwartet werden bzw. konkret mit dem Produkt in Verbindung gebracht werden (z.B. Mandeln im Marzipan oder Schokostücke im Straciatellaeis) oder durch entsprechende Bilder auf der Produktverpackung hervorgehoben werden (Zitrone im Radler).

Eine QUID-Angabe ist entbehrlich, wenn die Zutat nur in geringen Mengen und nur zur Geschmacksgebung zugesetzt ist. Dies ist zum Beispiel oft bei Zitronen- beziehunsgweise Orangenlimonade der Fall.

Relevant wird die QUID-Angabe auch für andere Lebensmittel, wie beispielsweise Biermischgetränke. Hier kommt es genau darauf an, wie das Lebensmittel bezeichnet oder umschrieben wird. Schreiben Sie in Ihrer Speisekarte nur Biermischgetränk, muss lediglich der Anteil des Bieres nach QUID ausgewiesen werden, schreiben Sie aber Bier-Limonaden-Mischgetränk muss sich die QUID-Angabe sowohl auf den Anteil des Bieres, als auch auf den Anteil an Limonade beziehen. Dasselbe gilt, wenn auf der Produktverpackung bildlich oder namentlich zu Zutat zu erkennen ist.

 

 

Allergene Stoffe sind

  • glutenhaltiges Getreide (wie zum Beispiel Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) und daraus hergestellte Erzeugnisse (zum Beispiel WEIZENmehl)
  • Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  • Eier und Eierzeugnisse
  • Fisch und Fischerzeugnisse
  • Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  • Soja und Sojaerzeugnisse
  • Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, wie Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  • Senf und Senferzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Schwefeldioxis und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
  • Lupine sowie deren Erzeugnisse
  • Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

Im vorverpackten Lebensmittel sind diese hervorgehoben im Zutatenverzeichnis anzugeben.

Für nicht vorverpackte Lebesnmittel sind die Allergene gut sichtbar zum Beispiel auf einem Schild in der Nähe des Produkts oder auf der Angebotsseite anzugeben, wobei der Angabe zwingend ein „enthält“ voranzustellen ist.

Die Zusatzstoffe sind in die folgenden Klassen eingeteilt:

Antioxidationsmittel, Backtriebmittel, Emulgator, Farbstoff, Festigungsmittel, Feuchthaltemittel, Füllstoff, Geliermittel, Geschmacksverstärker, Konservierungsstoff, Mehlbehandlungsmittel, Modifizierte Stärke, Säuerungsmittel, Säureregulator, Schaumverhüter, Schmelzsalz, Stabilisator, Süßungsmittel, Trägerstoff, Treibgas, Trennmittel, Überzugsmittel, Verdickungsmittel

Im vorverpackten Lebensmittel sind die Zusatzstoffe namentlich oder mit ihrer E-Nummer im Zutatenverzeichnis zusammen mit der Klasse, der sie angehören, anzugeben.

Beispiele: Emulgator (SOJAlecitin); Antioxidationsmittel (Natriumascorbat); Konservierungsstoff (Natriumnitrit) u.s.w.

Im nicht vorverpackten Lebensmittel sind nicht alle Zusatzstoffe anzugeben, sondern nur die folgenden Zusatzstoffe und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Wortwahl:

  • mit Farbstoff
  • mit Konservierungsstoff
  • mit Nitritpökelsatz/mit Nitrat/mit Nitritpökelsalz und Nitrat
  • mit Antioxidationsmittel
  • mit Geschmacksverstärker
  • geschwefelt
  • geschwärzt bei Oliven unter Verwendung von Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585)
  • mit Phosphat (bei Fleischerzeugnissen)
  • mit Milcheiweiß (bei Fleischerzeugnissen)
  • koffeinhaltig
  • chininhaltig
  • mit Süßungsmittel, bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) ergänzt durch den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“
  • gewachst (bei Obst und Gemüse)
  • bei Verwendung von Tafelsüßem muss die konkrete Tafelsüße wie folgt angegeben werden: „auf der Grundlage  von …“
  • bei Verwendung von mehr als 10 % mehrwertiger Alkohole bedarf es des Hinweises: kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.

Die Aufbewahrungshinweise stehen meist in direktem Zusammenhang mit der Haltbarkeit des Lebensmittels. Erfordert ein Lebensmittel daher eine spezielle Aufbewahrungs- und /oder Verwendungsbedingung, dann muss dies auch angegeben werden.

Häufig finden sich spezielle Hinweise bei Milchprodukten wie Joghurt oder Eis, aber auch bei Produkten, deren Haltbarkeit durch den Anbruch, das heißt das Öffnen des Produkts verringert wird. Ein typisches Beispiel hier sind Säfte oder Konservendosen.

Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer ist derjenige, unter dessen Name oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird.

Das heißt verkaufen Sie beispielsweise Red Bull Energydrinks, dann ist der verantwortliche Lebensmittelunternehmer die Red Bull GmbH, Am Brunnen 1, 5330 Fuschl am See, Österreich.

Ursprungsland oder Herkunfsort sind immer dann verpflichtend, wenn ohne die Angabe die Gefahr einer Irreführung über das Ursprungsland oder den Herkuntfsort besteht oder es gesetzlich vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel bei Fleisch, Gemüse, Obst, Honig, Olivenöl u.s.w.

Beispiel für eine mögliche Herkunftstäuschung wäre z.B. Berliner Pilsner, wenn der Brauort und damit das verwendete Brauwasser nicht in Berlin liegt oder die Verwendung einer italienischen Flagge auf einer Tomatendose, wenn die Tomaten gar nicht aus Italien stammen.

Der Alkoholgehalt ist bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. Alkohol im selben Sichtfeld wie die Nettofüllmenge und die Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.

Verpflichtend sind nach Art. 30 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die folgenden Nährwertangaben, auch BIG 7 genannt:

  • Brennwert in kJ/kcal
  • Fett in g
  • gesättigte Fettsäuren in g
  • Kohlenhydrate in g
  • Zucker in g
  • Eiweiß in g
  • Salz in g

Sind nur sehr geringe Mengen eines Stoffes enthalten, kann man statt der Mengenangabe in g auch Schreiben „enthält geringfügige Mengen von…“ schreiben.

Daneben dürfen freiwillig noch weitere Nährwertangaben gemacht werden.

Die Nährwerte sind  bezogen auf 100 g beziehungsweise 100 ml anzugeben, wobei die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge einzuhalten ist und die Zahlen tabellarisch untereinander stehen sollen.

Reicht der Platz auf der Verpackung nicht aus, können die Nährwerte auch nebeneinander aufgeführt werden. Freiwillige Platzbeschränkungen, z.B. weil auf der Verpackung noch eine Werbeaussage oder ein Bild platziert werden soll, sind dabei nicht zu berücksichtigen, vielmehr ist auf den tatsächlichen Platz abzustellen. (ALTS Beschluss (2021/87/04 LMIV)

Bei Getränken mit einem Koffeingehalt von mehr als 15 mg/100 ml ist der folgende Warnhinweis anzubringen:

„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen.“

Der Warnhinweis muss zwingend im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks zu sehen sein und der Koffeingehalt muss in Klammern in mg je 100 ml nach dem Warnhinweis angegeben werden.

Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.

Bei Gluten und Schalenfrüchten ist hinter dem Oberbegriff zwingend der konkrete allergieauslösende Stoff anzugeben. Das heißt bei Gluten muss ein Hinweis auf Weizen, oder Gerste, etc. folgen und bei Schalenfrüchten ein Hinweis auf Haselnuss, Cashewnuss, Walnuss, etc. Zudem muss bei Verwendung von Dinkel darauf geachtet werden, dass dieser korrekt als Weizen gekennzeichnet wird.

Achten Sie weiter darauf, die allergieauslösenden Stoffe im Zutatenverzeichnis entsprechend zu kennzeichnen (am besten durch GROSSSCHREIBUNG oder Fettdruck).

Nach Art. 13 LMIV beträgt die Mindestschriftgröße 1,2 mm bezogen auf das kleine x und muss gut sichtbar und gut lesbar sein. Zudem dürfen die Pflichtangaben nicht durch Bilder, Werbung etc. verdeckt werden.

Für die Füllmenge gibt es Sondervorschriften in der Fertigpackverordnung.

Hier gibt Artikel 14 der Lebensmittelinformationverordnung (LMIV) vor, dass die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein müssen. Konkret also, bevor der Kunde die Waren in den Warenkorb legt und auf den „jetzt kaufen Button“ drückt. Denn zu diesem Zeitpunkt benötigt er die Information für seine Kaufentscheidung. Zudem verlangt Artikel 14 LMIV weiter, dass die Informationen auch noch im Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein müssen.

Auch hier müssen im Ergebnis alle verpflichtenden Informationen wiedergegeben werden, die sich auch auf der Verpackung finden.

Diese müssen gut auffindbar und leicht verständlich sein. Wir empfehlen hier eine Produktinformationsseite, auf die von der Angebotsseite verlinkt wird und die sich dann in einem neuen Fenster öffnet. Pop-ups sind hier ungeeignet, da manche Kunden Pop-up-Blocker einsetzen und die Informationen daher vielleicht nicht bekommen.

 

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